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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

14, Titel; Gefellfchaft. S 712. 1289 
nit Ausichluß des SGefellidhaiter8, um delfen Abberukung e8 ich handelt, daher „idrige” 
Sefellichatter), Die NEE near Ausichlieung einzelner Mitglieder von der Geichätts- 
übhrung fommt dabei nicht in Betracht, da ja ein jolcher Akt an fich nicht zu den Ge- 
\Oäiten der Sefellfhaft gehört; M. a. a. D.). ES kann indeffen im Sefellichaftsvertrage 
beftimnt Tein, daß auch in diefer Hinfidht die Mehrheit der Stimmen (vgl. 8 709 YAbf. 2 
enticheiden foll, oder eine andere Yariante vereinbart fein. | 
Bei einer au8 nur zwei Gejfelljchaftern beitehenden Gejellichaft fanız auch der von 
der Gefhättstihrung Ausgefchloffene dem andern hei Vorliegen eines wichtigen Orundes 
die Gefchä’tstührung entziehen. ” , 
Ueber die Möglichkeit der Entziehung durch den Abmwejenheitspfleger des 
anderen 1. 8 1911. . 
4, Wenn fich der betreffende Gefchäftsführer dem Beichluffe nicht fügt, fo fann 
gegen ihn Alage erhoben werden, allentalls in Verbindung mit einem Antrag auf eine 
u Hmeilige Nerjügung, val. hiezu NOS. Bd. 22 S. 170 und Seuff, Arch. Bd. 34 
Ver. 
3 ». Die Wirkung der Entziehung ift die, daß das Gefchäftshührungsrecht Des 
etreffenden Gefellichatter8 erlifcht. € wird aber auch anzunehmen jein, daß die Ent» 
ebung der Gefchäftsführungsbelugnis des einen Gejellichafters die fatutarifcdhe Anordnung 
1 Gef{häitsjührung überhaupt um(tößt, vgl. Fijcher-Genle Note 1, Staub Anm, 4 zu 
117 568, Dertmann Bem. 4, abweichend Planck Bem. 1, 1; das Gegenteil würde 
unter Ümftänden zu den größten Schwierigkeiten führen. 
Berei 6. Die Srape, ob im GefellfchaftSvertrag auf das EntziehungSrecht von vorne 
jerein in recht8gültiger Weije vollftändig verzichtet werden kann, dürite zu berneinen 
Mon (entgegen Staub zu Art. 101 HGB. a. S., 8 5), da fich dies unmöglich mit dem 
; efen der Gefellichaft, einer auf gegenfeitigem Vertrauen aufgebauten Bereinigung, vers 
Cägt und wobk auch gegen die guten Sitten (8 138) verftößt Hbereinftimmend Kuoke S. 65 
und Ehrlich, Das zwingende und das nicht zwingende Mecht S. 92. Dagegen dürite eine 
vertragSmäßige nähere NRegelung, Cinengung oder Erweiterung der „wichtigen Oründe 
dal nicht Ampwirkfam jein, vgl. Dertmann Bem. 2, e, Wand Bem. 2. Staub 
nm. 5 zu 8 117 G®B. n. S. 
u 7, Außerdem wird durch einftmweilige Verfügung das Recht der Sefchäfts- 
Mbrung auch in denjenigen Sällen entzogen merden fönnen, in weldhen eine derartige 
Probiforifche egelung beantragt wird und fich als erforderlich erweift zur Bor- 
He eitung und N Siderung des Nehtes auf Auflöfung oder AusiOlieBung, 
alfo al8 Vorläufer oder Begleiter einer darauf gerichteten Klage (val. Staub nm. 6 zu 
5 117 668). 
B, Neber Entziehung der Bertretungsmacht nad außen {. 8 715 mit Bem. 
even Für die offene Handelsaefellichaft {ft diefe Materie in S 117 HGB. anderweitig 
elt. 
II. Kündigungsrecht des gefhäftsführenden Gefelljhafters (Abf, 2). 
491: 1. 6). 2 enthält eine Neuerung Argenüber „Dem früheren Rechte (vgl. R. I, 
er E. I fannte diefe Borfchrift nicht), daß nämlich dem gefchäftsführenden Teile — 
a eichtam al8 Gegenitück zu Wbf. L und in Nebereinftimmung mit den SS 628 und 671 — 
nn KündigungsSrecht eingeräumt it. Dies entfpricht der Auffajlung des Verkehr8, fowie 
er Erwägung, daß man einen Gefellfchafter, der die Gefchäftstithrung nicht weiter übers 
kn al im Snterefle der Gefellichaft telbit nicht zur Fortführung der GSefchäfte 
en 1olle. 
Der Schuß der Gefellfhaft liegt: , 
a) in dem Umftande, daß die Kündigung Ihon im allgemeinen nur vorgenommen 
werden darf, wenn ein wichtiger @rund vorliegt, 3. DB. Krankheit die 
Brot. lafien als foldhen @rund auch gelten, wenn (ich ber Betreffende feiner 
Aufgabe nicht gewachten fühlt); . 
in der Heranziehung des 8 671 Abf. 2 auZ dem Auftrag. Hienach darf der 
Sefellfchafter regelmäßig nur in der Urt kündigen, daß rechtzeitig Erfaß ge 
“chafit werden Kann, bei einer Kündigung zur Unzeit it er in Diefjer 
Richtung erfabpflichtig; eine unzeitige Kündigung kann nur durch einen 
& wichtigen @rund ihrerfjeit8 gerechtiertigt werden. Val. Bem. zu S 671. 
X Im Interejfe des bisher Gethäftsführenden dagegen liegt die analoge 
wendung des Ubi. 3 des S& 671. Gienach i{ft diefer bei Vorliegen eines wichtigen 
vr getbft danı zur Kündiaung berechtigt, menn er auf das Ründiaunasrecht ver = 
€ at. 
, 2, Sür die Wirkung einer derartigen Kündiguna auf das Gefellfchaftsberhältnis 
ailt das oben ımter IL. 2 und 5 Gefaate mualoa.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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