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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

1348 
VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
1, Die Stimmenmehrheit beftimmt u nicht nad) der Ropfzahl, fondernt nach 
der Größe der Anteile (Abi. 1 Sag 2). E3 it abjolute Majorität erforderlich 
(in Nebereinftimmung mit dem geltenden Rechte; vgl. PLR. a. a. OD. $ 21). Im Falle 
der Stimmengleichheit gilt zunächft der Orundiak potior est conditio prohibentis; {j. 
ıber Bem. II a. €. 
, 2, Der Mehrheitsbeihluß darf nicht nah Willkür gefaßt werden, er kann 
vielmehr nur in beftimmten Schranken erfolgen: , , 
a) Cr muß der Beihaffenheit des gemeinfhaftlihen Gegenftandes, Jowie 
den Kegeln ordnungSmäßiger Wirtichaft ent{predhen (Art. 1 Sag 1), 
SU St Arch. Bd. 65 Nr. 164 (Gehört die AYufftellung eines Vertreter8 
7ieher 
Eine wefentlidhe Veränderung des Gegenftandes kann nicht be- 
‚Ofofjen oder verlangt werden (Abi. 3 Sag 1). Hierunter mird eine foldhe 
Veränderung zu verjtehen fein, welche die Geftalt oder wirtfchaftlihe Art 
des Gegenftandes in einfdhneidender Weife ändern würde; auf Ber 
[Olechterungen ijt dies durchanS nicht befchränkt; auch relativ zu teuere 
Anlagen werden bierunter fallen fönnen (Dertmann Ben. 2). Die für 
die anderen unfdhädlidhe Bflafterung einer gemeinfhaftlichen Ausfahrt 
z. Bi. ftellt feine derartige wejentliche Veränderung dar (Seuff. Arch. Bd. 38 
S, 275). Unverhältnismäßig Koffpielige Anlagen {tehen einer wejentlidhen 
Beränderung gleich, val. bayr. Oberft. LO. NKecht 1908 Nr. 2662, 
Sin Majoritätsbelchluß darf unter feinen Umftänden das Recht des eins 
zelnen Teilhabers auf einen feinem Anteil ent{prechenden Bruchteil der 
Nugungen (f. 8 100 —. weitergehend als der engere Begriff Früchte) 
beeinträchtigen; der Teilhaber kann aber felbftverftändlich aus rei Stücden 
in eine derartige Verkürzung einwilligen (Abfj. 3 Sag 2). 
Die NußungSart und die Form, in der der einzelne feinen 
Nußungsanteil bezieht, kann aber dur Mehrheitsbeihluß geändert werden, 
‘ofern nur darin feine wefentlidhe Beränderung liegt und die Nukungsquote 
de8 einzelnen nidht beeinträchtigt mird (Dertmann a. a. D.). 
Neber die Art und Weife, auf weldhe der Mehrheitsbefchluß über die 
Benußung deS gemeinfchaftlicdhen En zu fallen it, enthält 8 745 
(im Segenfaße zu den SS 32 ff. für Bereine) feine Vorfchrift. (ES ift daher 
auch der feOhriftlihe Weg nicht ausgefchlofen, val. S$ 491 GHSOB., RGE. 
Bd. 9 S. 140 und KROR-Komm. Bem. 2.) Mangels bejonderer AWb- 
ntachungen hierüber im Vertrage wird man im Zweifel davon au8zu= 
geben haben, daß der Minderheit daS vorherige Gehör nicht verfagt 
werben dürfe. Daraus ergibt {ich aber nur die Zolge, daß die BerleBung 
diefes RechtsgrundfjaBeS die Mehrheit unter Umftänden IhadenSerfabflichtig 
macht und für die Minderheit nach S 749 AUbf. 2 BGB. einen wichtigen 
rund abgibt, die Aufhebung der Gemeinfhaft auch dann zu verlangen, 
wenn eine folche dur Vertrag ausgefchlofien tft. € kann aber daraus 
nicht gefolgert werden, daß die Rechtsgültigkeit eines Mehrheitzbefhluffes 
und der auf ®rund diefes Befchluffles mit Dritten abgefchloffenen Verträge 
bon der vorherigen Anhörung der Minderheit abhängig ijt. Die NechtS- 
jicherheit erfordert auch, daß folchen alles der mit der Mehrheit ab- 
IchlieBende OYritte ent{precdhend gefchüikt it, da fich Ddiefer regelmäßig nicht 
»ie Gewißheit verfchaffen kann, ob die Minderheit gehört ® Vgl. OLG. 
Riel in Seuff. Arch. Bd. 61 Nr, 131 und Kipr. d. DLG., Bd. 13 S, 428. 
Sind nur zwei Leilhaber mit Ed Anteilen vorhanden, fo ijft ein 
Mebrbeitsbeidhluß nicht möglich. kangels einer Vereinbarung kommt YWbf. 2 
zur Anwendung, vgl. RKOECS. Yur. Wichr. 1906 S. 112 Kr. 11. Wenn die 
Anteile verfchieden groß find, fo kommt dem einen der Teilhaber von vorne- 
Jerein die Stimmenmehrheit zu und die hieraus Niekende Machtbefugnis 
vgl. ROR.-Komm. Bem. 2). 
Der dem einzelnen Teilhaber zufommende Bruchteil der Nugungen 
4. 88 743, 100) darf ihın auch durch einen Mehrheitsbefchluß nicht entzogen 
werben; lebterer kann fih aber darauf eritreden, in weldher Weife die 
Nußung erfolgen {joll, 3. B. ob ein gemeinfame8 Landaut von den Teil- 
Men felbft bemwirt]chaftet oder verbdachtet merden Toll, val. ROR.-Komm. 
Dem. 4. 
3. It die Minorität der Anficht, daß der Mehrheitsbejhluß diefe Schranken 
verlebt, fo kann fie die Entfcheidung des Nichter3 hierüber anrufen (M., II, Q76), 
a) Aus Orunden bloßer Unzwmedmäßigkeit aber kann mangel8 eines 
Nerfehlens aeaen obiae Schranken ein Mehrbeitsbeichluß nicht anaeariffen 
® 
3
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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