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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

CO 
VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe. 
der weiteren obligatorifchen Beziehungen der Varteien und deren Folgen ifi 
in8bef. auf SS 818, 397 BGB, SS 883, 894 ZRO. zu verweifen. Vgl. hiezu 
auch Brütt a. a. D. S. 157 fi. Wegen der Beweislajt vol. übrigens au 
oben Bem., I, 2, b, ß. 
P) Hinfichtlich der RückforderungsSklage und deren Richtung vol. SS 818 ff. 
in8bej. 822. 
3. Ueber die Frage, ob und inwieweit der Gläubiger auf ein früheres 
Schuldverhältnigs zurückgreifen darf, JallS er vom Schuldner die Leiftung nicht erhält, 
1. Borbem. VN. 
Y. Der Anfpruch des Gläubiger3 aus dem abftrakten Schuldverfprechen kann inner- 
Galb des Mahmen3 de8 8 592 ZBO. im Urkundenprozeffe verfolgt merden. 
VI. Ueber Anfpruch des DE auf NMücdgabe des ShHuldfheinsS und 
Zuittungsleiftung |. SS 368 ff, 371. 
VIL Zür die Verjährung des Anfpruchs aus dem Schuldverfprechen ift Die 
Rn Verjährungsfrijt maßgebend, wenn auch für die frühere Forderung eine 
ürzere Berjährungsfrift maßgebend war, Den Parteien bleibt jedoch unbenommen, nach 
Maßanbe des S 225 Saß 2 hinfichtlih der Verjährung aus dem Schuldverfprechen eine 
befondere Frijt zu vereinbaren, unter Umftänden ijt das auch ftillfhweigend anzunehmen 
‘val. AMinamüller a. a. ©. S. 126). 
8 781. *) 
Bur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Beftehen eines Schuldverhält 
nijfe8 anerfannt wird (ScHuldanerkenntniß), ift j-Oriftliche Ertheilung der An: 
zrfennungserflärung erforderlich. . Iit für die Begründung des Schuldverhältniffes, 
vefjen BeftehHen anerkannt wird, eine andere Form vorgejchrieben, jo bedarf der 
Anerfennungsvertrag Ddiejfer Form. 
& I, 688; Il, 720; 1, 765. 
As befondere Art des abitrakten DE ern das Gefeß außer dem 
Schuldverfprechen ($ 780) das Schuldanerfenntnis (au Anerkenntnisvertrag genannt) 
berbor. 
L Begriff und Wejen des Shuldanerkenntiniffes. 
4, Yu3 dem Verpflichtungsgrunde, der rechtlichen Unterlage des Schuldverhältnifjes, 
fönnen fich im Laufe der Zeit einerfeits Befdhränkungen der Berpflidhtung aus 
inneren Gründen ergeben (3. B. Gewährleiftungspflicht des Gläubiger8 2C0.), anderfeits 
fann aber auch eine Nenderung des In haltS eintreten durch eine Wirkung von Um- 
jtänden, die an fich außerhalb der Schuldverpflihtung liegen G. BB. Verwendungen des 
Schuldners 20.) E3 befteht im Verkehre daz dringende Bedürfnis, das endgültige Er- 
ebni3 aus allen {oldhen Umftänden zu ziehen und zu vereinbaren, daß das gemeinfOaft- 
fiche Ermitteln nunmehr als der eigentlidhe Inhalt der Obligation dienen toll. Dabei 
tönnen au Wirkungen, die fi etwa noch für die Zukunft ergeben möchten, ‚ausge: 
Ichloflen werden, wobei ferner beftimmt werden darf, daß andere alS die bereits bekannten 
Wirkungen nicht eingetreten feien. , , 
Durgh eine Vereinbarung in diefem Sinne wird aber im Grunde das Schuldver- 
Hältni8s von dem bisherigen Verpflihtungsgrund abgelöft und erhält die Anerkennung 
als {olche den rechtlihen Charakter eines neuen Verpflihtungsgrundes in der Art, 
daß der Inhalt des Schuldverhältniffe8 nun nicht mehr durch ein Zurücgehen auf den 
früberen Verpflihtungsgrund, jondern eben durch den AWnerfennungsvertrag beitimmt 
mird (SB. 11, 502). 
2. SZür die Kegel ift das Wnerkenntnis nur auf eine Beitätigung eineS bereits 
ge SchuldverbältniffeS, jedoch in neuer abftrakter Rechtsform gerichtet; häufig 
aber fommt e8 im Berkehre vor, daß die Schuldbefenntnifie direkt wahrheitSmwidrige 
Angaben enthalten (3. B. der Schuldner bekennt 100 ME. Darlehen zu Ihulden, ohne daß 
ibm der Gläubiger je einen Pfennig gezahlt hat), dies gefchieht jeweils aus bheftimmten 
Sründen 3. B. der Kürze wegen, um nicht vielleicht mehrere Schuldaründe nennen zu 
müffen oder u einer befonderen Sicherung des Gläubiger$ oder e8 Joll der Außenwelt 
etwa verfchleiert werden). Im folden Fällen muß ‚direkt eine Konjtituierenbe 
Willensrichtung der Barteien angenommen werden, wie dies fcOhon in der gemeinrechtlidhen 
£) Hinfichtlih der Literatur val. die Note * vor S 780.
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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