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Der abgesehriebene Wert 10 Jahre nach Vornahme der Verbesserung
ist:
(19 000-1000) 35 ^- 1 - () + 1000 = etwa Mk. 13,850.
OO "
Ohne Yerbesserung wäre der abgeschriebene Wert für den gleichen
Zeitpunkt:
5F, OF.
(22 000—1000) -- 4-1000 = Mk. 7000.
Wo die fortschreitende Technik solche Ergänzungen und Verbesserungen
wiederholt nötig macht, empfiehlt sich die Abschreibung
vom Anschaffungswert, wodurch die Ergänzung u. ä. rascher amortisiert
wird.
VI. Bisher wurden nur die regelmäßigen jährlichen, ordentlichen
Abschreibungen behandelt. Es sind teils notwendige, teils
übermäßige, freiwillige Abschreibungen. Außerordentliche,
einmalige Abschreibungen bilden keinen Selbstkostenbestandteil,
gleichgültig, ob besondere Ereignisse oder
Verhältnisse eine außergewöhnliche Wertminderung zur Folge haben,
oder ob nachträgliche Entdeckung von Schätzungsfehlern, eine nachträgliche
Korrektur der bisherigen regelmäßigen, aber zu niedrig
bemessenen Abschreibungen rechtfertigen, d. h. zur Beseitigung einer
Überbewertung dienen, oder ob andere Gründe vorliegen, beispielsweise,
ob durch übermäßige einmalige Abschreibung eine entsprechend
hohe Gewinnrücklage zu schaffen ist. Außerordentliche
Abschreibungen gehen zu Lasten des Reingewinns, sind außerordentliche
Verluste, die die Kapitalproduktion der Unternehmung verringert.
Notwendige Abschreibungen sind im allgemeinen steuerfrei,
freiwillige, über das Maß des Notwendigen hinausgehende
Abschreibungen, gleichgültig ob regelmäßige oder einmalige, sind
steuerpflichtig.
■Verteilung der Abschreibungsbeträge.
§ 58. Für die Selbstkostenberechnung ist häufig eine wiederholte
Verteilung der Abschreibungssumme erforderlich.
Ein Zwölftel der jährlichen, ordentlichen Abschreibungssumme
gibt den Anteil eines Monats. Soweit eine weitergehende Aufteilung
auf die einzelnen Produktionsstellen notwendig wird, wird ein Verteilungsschlüssel
gewählt werden müssen, der den Anteil annähernd
richtig bestimmen läßt, beispielsweise das Verhältnis der werbenden
Löhne der Produktionsstellen zur Gesamtsumme der produktiven
Löhne der Unternehmung (für Werkzeuge, Gerätschaften, Modelle);
nach der Höhe der Feuerversticherungssumme (für Gebäudeabschreibung);
nach der Zahl der Leistungen (z. B. Tonnenkilometer,