Full text: Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

— 262 — 
sämtliche Vermögensgegensfeände und Schulden nach dem Werte 
anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen 
die Aufstellung stattfindet“, d. h. kurz gesagt zum Tages wert.) 
Sie gilt für alle Kaufleute, auch für Kapitalgesellschaften, soweit 
sie für diese nicht eine Einschränkung in § 261 erfahren. Für die 
Bewertung in der Bilanz bzw. dem Inventar können in Betracht 
kommen: Anschaffungs- oder Erwerbspreis für Ver- 
mögensteile, die gegen Entgelt erworben wurden. Herstellungs- 
und Selbstkosten preis für Erzeugnisse des Gewerbes; V e r - 
äußerungs- oder Verkaufs preis, Markt- oder Bö rsen- 
preis, Tax- oder Schätzungswert. Der Zeit nach können es ver 
gangene (ursprüngliche), gegenwärtige oder zukünftige Werte sein. 
Im Interesse einer richtigen Darstellung der Vermögenslage 
und des Geschäftserfolges ist die Vorschrift des § 40 als Maximal 
grenze anzusprechen; der Tageswert, d. i. der Veräußerungswert 
der für den Verkauf bestimmten Sachgüter, bildet die Höchstgrenze 
der Bewertung. Es sind nicht Zukunfts-, Hoffnungswerte, sondern 
es ist jener Wert einzusetzen, der die augenblickliche Vermögens 
lage am richtigsten, vollkommensten widerspiegelt. 
Wir sind der Meinung, daß die Bewertungs 
vorschriften des § 261 des Handelsgesetzbuches 
jedem Unternehmer ohne Rücksicht auf die Rechts 
form der Unternehmung als Richtschnur bei der 
Aufstell ungdeslnventarsdienenkönnenundsollen. 
Das heißt: 1. Waren und Wertpapiere, die einen Börsen- oder 
Marktpreis haben und andere Vermögensgegenstände (ohne einen 
solchen Preis) sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstel 
lungspreis anzusetzen. 
2. Anlagevermögen und Gebrauchsgegenstände sind zum An 
schaffungs- oder Herstellungspreis unter Berücksichtigung der Wert 
minderung infolge der Abnutzung in Ansatz zu bringen. 
Der Herstellungspreis in der Bilanz (nach §261 
HGB.) ist nicht identisch mit dem Selbstkostenpreis. 
Für ersteren kommen neben direkten Aufwendungen (Spezialunkosten 
nach § 3f.) nur die Betriebsunkosten im engeren Sinn in Frage; 
Handlungsunkosten bleiben außer Ansatz, Mit Rücksicht darauf 
empfiehlt es sich, schon in der Berechnung der Unkosten eine 
entsprechende Trennung vorzunehmen. Würde man die Verwaltungs 
und die anderen oben genannten Unkosten mitberechnen, so würden 
diese Jahresverluste durch Höherbewertung, d. h. durch deren Ein 
rechnung in den Herstellungs- oder Inventurwert, wieder aufgehoben, 
Herstellungspreis und Selbstkostenpreis werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.