Full text: Völkerrecht und Landesrecht

342 — 
Amtsverbrechen fremder, bei uns aufhältlicher Beamter, um Ver- 
letzungen eigentlicher Polizeiverbote des Auslands, soweit sie bei 
uns statthaben können, nicht zu kümmern. !) Wir sind, immer natür- 
lich von vertragsmässiger Verpflichtung abgesehen, nicht genöthigt, 
den Schleichhandel gegen das Ausland, — der ja mindestens 
durch Gehilfen bei uns begangen werden kann, — zu verhüten.?) 
Und vor allem haben wir keine völkerrechtliche Pflicht, uns zum 
Büttel des fremden Staats dadurch zu machen, dass wir ihn in 
der Durchführung seiner Gebote unterstützen, denen seine bei 
uns befindlichen Unterthanen Gehorsam schulden; wir brauchen 
nicht den Militärpflichtigen zur Heimreise, den Steuerpflichtigen zur 
Zahlung zu zwingen, haften also auch nicht für ihre Unterlassungen. 
Stellt man nun, was zwar gewiss nicht ganz korrekt, aber 
bei derartigen Untersuchungen kaum zu vermeiden ist?), den An- 
griffen gegen den Staat die Angriffe gegen die ihm angehörigen 
Einzelnen, also die häufig sog. Privatverbrechen gegenüber *%), so 
ist auch hier zu fragen: inwieweit ist der Staat verpflichtet, den 
Rechtsgütern fremder Staatsangehöriger Schutz gegen An- 
griffe von seinem Gebiete aus°) zu gewähren? Das Maass der 
Schutzpflicht ist auch hier präjudiziell für den Umfang der Haftung. 
1) Vergl. etwa Heinze, a, a. 0. 8. 675. 
2) 5. v. Mohl, a. a. 0. S. 723 ff.; Entsch. d. Reichsger. in Strafs, XIV 
S. 124, bes. S. 128f. — Es ist eine ganz andere Frage, ob wir den Schmuggel 
und was darauf abzielt als „unsittliche“ Handlung verbieten. Das hat m. E. 
mit völkerrechtlichen Staatspflichten nichts zu schaffen. S. dazu Heffter, 
Völkerrecht S. 78 Note 9; v. Bar, Theorie und Praxis II S. 31; Kohler, 
Die ldeale im Recht, Archiv f. bürgerl. Recht V S, 206ff., alle mit weiteren 
Nachweisen. Dazu noch etwa die Entsch. in Seuffert’s Archiv I S. 202f.; 
XXI 8. 54 ff; XLIX 8. 153.3 LII S. 19. Natürlich kann aber der Staat ver- 
(ragsmässig verpflichtet werden, Verträge zur Beförderung des Schleichhan dels 
für ungültig zu erklären; so die Zollkartelle zwischen dem Deutschen Reiche 
und Oesterreich, z. B. vom 6. Dez. 1891 (RG Bl. 1892. S. 63) $ 7. 
3) S. schon v. Mohl, a. a. O0. S. 712; Heinze, a. a. 0, 8. 557. 
4) Soweit der fremde Staat in seiner privatrechtlichen Sphäre angegriffen 
werden kann, gehören auch die gegen ihn gerichteten Verbrechen hierher 
Vergl. Heinze, a. a. 0. 611 ff. 
5) Ich spreche, wie ich erneut betone, nur von diesen, nicht etwa von 
Auslandsdelikten der In- und Ausländer. Wir sind zuweilen gewiss verpflich- 
tet, sie zu strafen, aber nicht, weil wir für sie haften. Der beste Beweis da- 
für ist, dass sie nie eine der andern Genugthuungspflichten (zu Entschuldigung 
u. dergl.) erzeugen können, wie die bei uns begzangenen Delikte, ;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.