574 IV. ffentliches Recht.
rechtstitel: die Thronfolge kraft Spezialgesetzes und die Thronfolge auf Grund einer
Erbperbrüderung.'Die erstere Alternative ist überall statthaft, nicht etwa nur da, wo
die Verfassung für den Fall des Aussterbens der Dynastie ausdrücklich (vgl. oldenburg.
St.Grund. G. Art. 18) oder stillschweigend (preuß. V. U. Art. 57) auf diesen Weg ver—
weist. Ein derartiges — eine neuͤe Dynastie auf den Thron des Landes berufendes —
Gesetz wird regelmaäßig in den Formen der Verfassungsänderung ergehen müssen. Ist es
ergangen, so entscheidet es über die vorliegende Successionsfrage unbedingt und absolut,
unter Abschneidung aller von gleichviel welcher Seite aus irgend welchen Grunden zu
erhebenden Gegenansprüche: der Grundsatz, daß es dem Gesetzgeber gegenüber keine wohl—
erworbenen Rechte gibt, gilt hier wie sonst. Soweit sie nicht durch ein solches Thronfolge—
gesetz ad hoe oder durch sonstige Gesetze, insbesondere die Verfassung, aufgehoben sind oder
aufgehoben werden wollten (so in Preußen; ogl. Schulze, Preuß. Staatsr. 8 59), können
alte Erbverbrüderungen, d. h. vertragsmäßige Zusicherungen über die Erbfolge in
ein Land für den Fall des Erlöschens der dort regierenden Dynastie, auch heute noch als
freilich nicht mehr privatrechtliche, sondern staatsrechtliche) Titel außerordentlicher Thron⸗
folge Geltung behaupten (vgl. z. B. 87 sächs. V.U.: Vorzugsrecht der Erbverbrüderten
vor den Kognaten des Hauses). Unter der Herrschaft der konstitutionellen Verfassung
können neue Vereinbarungen einschlägigen Inhalts nicht mehr von dem regierenden
Hause abgeschlossen werden (es sei denn, daß die Verfassung eine daͤhingehende Ermächtigung
ausdrücklich erteilt: II 85 bayer. V. U.), sondern, als Disposition über ein Stüd
Staatsordnung, nur vom Staate, und zwar durch Erklärung der gesetzgebenden
Faktoren in den Formen der Verfassungsänderung: die vorhin erwähnte Figur des
Spezialgesetzes über Herbeiführung einer außerordentlichen Thronfolge.
II. Verlust des Rechts auf die Krone, „Thronerledigung“ tritt ein durch Tod
und Verzicht, (Abdankung, Abdikation).Der Thronverzicht ist ein Regierungsakt
Kontrasignatur!), welcher nicht mit Bedingungen oder Vorbehalten verbunden, also nur
ganz oder gar nicht vorgenommen werden darf. Keine Bedingung in diesem Sinne, daher
zulässig ist ein dies à quo: Bezeichnung des Zeitpunktes, wo der Verzicht in Kraft treten
soll. Erklärung des Verzichts bor Anfall der Kroue ist nicht verboten, somit erlaubt,
auch nicht unwirksam, sondern rechtlich wirksam (die Erklarung braucht beim Anfall der
Krone nicht wiederholt zu werden, tritt vielmehr ipso facto in Kraft), aber nicht un⸗
widerruflich für den Erklärenden (sie kann jederzeit bis zu der Thronerledigung, auf welche
die Verzichterklärung abzielt, zurüdgenommen werden). In allen Fällen kann der Verzicht
nur das Successionsrecht der verzichtenden Person wegschaffen, nicht auch Rechte Dritter
beseitigen; z. B. kann ein Prinz nicht „für seine Linie“ abdanken; diesen Verzicht braucht
niemand gegen sich gelten zu lassen“Den Thronerledigungsgrund der Abs etzung
zur Strafe erkennt das moderne Staatsrecht, abweichend vom mittelalterlichen Reichs⸗
recht (vgl. Bd. J S. 228 dieses Werkes), nicht an. Die Zulässigkeit eines Gesetzes aber,
welches unter einer Regentschaft von dem Regenten unter Zustimmung des Landtags
erlassen wird und die Entthronung des regentschaftlich vertretenen Monarchen verfügt, läßt
sich nicht bestreiten, wofern nach dem betreffenden Landesrecht nicht etwa Verfassungs⸗
änderungen (um eine solche handelt es sich) zur Zeit einer Regentschaft ausdrücklich ver—
boten sind (s. den nächsten Paragraphen).
F28. Regentschaft und Regierungsstellvertretungi.
i. Regentschaft (Reichsverwesung, Regierungsverwesung) ist Vertretung des wegen
Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen dauernd regserungsunfähigen' Monargen
durch einen von der Verfassung bezeichneten oder nach Maͤßgabe der Verfassung zu be—⸗
stimmenden Ersatzmann: den Regenten (Reichs- Regierungsverweser). Das Rechisinstitut
S — dzüge S. 108 ff.
2ff.; Schulze, D. Staatsr. J 258ff.; v. Gerber, Grun
Monogeachiheeen ddenste —88 der Regentschaft von:'v. en e c
887), Diedmann — —
Literaturverzeichnis