§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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käufer den Käufer nicht sofort nach Eintritt des Zeitpunkts
zur Abnahme der restlichen Mengen aufgefordert
hat. Der Rücktritt hat vielmehr für jede Partei die Stellung
einer Nachfrist zur Voraussetzung.
Wolle und T r i k o t a g e n.
186. Berlin (Korresp. d. Ält. 08 S. 15): Es waren 500 Dutzend
Strumpfwaren „zur Einteilung per Anfang Februar"
verkauft. 83^^ Dutzend waren abgerufen. Die Verkäuferin
war nach Handelsbrauch nur dann verpflichtet,
eine erfolgte Einteilung des Beklagten, die später als zu
Anfang Februar erfolgte, anzunehmen, wenn sie ihm eine
Frist zur Einteilung der noch abzunehmenden Ware gesetzt
hätte, für die die Einteilung noch nicht vorgenommen
war. Hat sie dies unterlassen, so konnte sie nicht vom
Vertrag zurücktreten.
2. Fakturieren der Ware.
Im allgemeinen.
187. Berlin (Korresp. d. Ält. 05 S. 13): Es ist im Handelsverkehr
allgemein üblich, daß im Falle eines Abschlusses
„abnehmbar nach Bedarf im Laufe des Jahres ..." mangels
besonderer Abrede der Verkäufer die Ware „auf Abruf"
in diesem Jahre zu liefern hat und daß, wenn ein Abruf
für das gesamte Quantum oder für ein Restquantum
bis zum Ende des Jahres seitens des Käufers nicht erwirkt
ist, der Verkäufer am Ende des Jahres das Restquantum
der Ware zu fakturieren berechtigt und der
Käufer zur Abnahme der Ware verpflichtet ist.
188. Bromberg (Mitteil. 1913 S. 72): Bei einer Vereinbarung
„zur Abforderung bis Ende Oktober 1911" kann der Verkäufer
nach Ablauf der Frist bei nichterfolgtem Abruf
ohne weiteres die bestellte Ware zum Versand bringen.