§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
105
eines oder je nach Abmachung auch zweier Monate nach
Ablauf der Verzugsmonate Abnahme der betreffenden
Mengen oder Schadensersatz zu verlangen.
Mehl und andere Mühlenfabrikate.
193. Breslau (Handelsgebr. Riefenfeld 1911 S. 38 : 108): Bei
einem Schluß über Weizenkleie, welcher unter der Bedingung:
„Lieferung Mai-Juni-Juli, und zwar pro Monat
je ein Waggon frei..getätigt ist, hat nach kaufmännischer
Verkehrsauffassung der Verkäufer dem Käufer
eine Aufforderung zur Verfügung zugehen zu lassen, falls
der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist
abruft. Der Käufer gilt deshalb nach derselben Verkehrs-’
auffassung für berechtigt, die Abnahme eines ihm ohne
Abruf zugesandten Waggons, selbst wenn die vereinbarte
Lieferfrist abgelaufen ist, abzulehnen.
194. Hannover (Jahresber. 08 S. 54): Der Kläger behauptet,
daß bei Lieferung und Kauf von Mühlenprodnkten ein
Handelsbrauch in der Provinz Hannover dahin bestehe,
daß die Abnahme der für jeden Monat gekauften Waren
ohne weitere Aufforderung bis Ende des betreffenden
Monats zu erfolgen habe, widrigenfalls der Käufer berechtigt
sei, die Ware an die Adresse des Käufers zu verladen.
— Unseres Wissens besteht in der Provinz Hannover
kein derartiger Handelsgebrauch.
N a h r u n g s - und G e n u ß m i t t e l.
195. Breslau (Handelsgebr. Riesenfeld 1911 S. 36 : 104):
... Wenn der Schluß „zur Lieferung per Frühjahr auf
Abruf" lautet (im Handel mit Kartoffeln), so ist danach
eine erst im Juli vorgenommene Abforderung durch den
Käufer nicht mehr als rechtzeitig im Sinne dieser Vertragsbestimmung
erfolgt anzusehen. Der Verkäufer aber
ist in einem solchen Falle der nicht vertragsmäßigen, weil