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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Baumaterialien.
189. Leipzig (Mitteil. 1911 Nr. 5 S. 87): Es sind 6 Zentner
brauner Vliese zum Preis von 10 M pro Zentner verkauft.
2 Zentner sollten sofort geliefert werden, der Rest
„auf Abruf". Vier Monate lang war kein Abruf erfolgt:
Die Klägerin war, obschon seit der letzten Lieferung vier
Monate verstrichen waren, nicht berechtigt, weitere
2 Zentner ohne Abruf an den Beklagten zu liefern.
B n t t e r , Käse, Fett.
190. Berlin (Apt 1910 S. 134 : 10): Der Ausdruck „per Februar/März"
in dein uns abschriftlich mitgeteilten Bestellschreiben
bedeutet nach Handelsgebrauch, daß der Verkäufer
vor Absenduug den Abruf des Käufers abzuwarten
hat und berechtigt ist, falls der Abruf nicht bis Ende März
erfolgt ist, das Schmalz dem Käufer zuzusenden.
Holz.
191. Görlitz (Gesammelte Gutachten über Gebr. im Holzhandel
S. 28): Im Holzhandel zwischen Verkäufer und Käufer
ist vereinbart „Lieferung sukzessive bis Herbst 1903". . ..
In welchen Zwischenräumen die Teillieferungen zu erfolgen
haben, richtet sich danach, wie der Käufer abruft.
Die ganze Menge erst am Schluffe der Lieferzeit auf einmal
zu liefern, wäre der Verkäufer nach allgemeinem
Brauche nur dann berechtigt, wenn der Käufer es unterlassen
hätte, vorher einen Teil abzurufen.
Kohle.
192. Berlin (Mitteil. 1910 S. 17): Nach den im Briketthandel
allgemein üblichen Bedingungen hat der Verkäufer für
die vom Käufer bis zum Schluß eines jeden Monats nicht
abgenommenen Mouatsquanten das Recht, innerhalb