§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 101
fruchtlosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder vom Vertrag zurücktreten werde.
177. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1912 S. 129): Im Kleinhandel
ist es üblich, bei Lieferungsverträgen „auf monatlichen
Abruf" die Nachfrist aus § 326 BGB. für den säumigen
Lieferanten auf fünf Werktage zu bemessen. Für Naumburg
a. S. haben wir einen gleichen Handelsgebrauch
nicht feststellen können.
Chemikalien und Drogen.
178. Bromberg (Mitteil. 08 S. 114; vgl. § 6 der vorbildlichen
Geschäftsbedingungen für den Chemikalien-, Drogen-,
Lack- und Farbenhandel): Falls der Abruf nicht rechtt
zeitig erfolgt, kann der Verkäufer die Rechte aus
§ 326 BGB. geltend machen.
Glas- und Porzellanwaren.
179. Berlin (Korresp. d. Alt. 07 S. 20): ... Wollte die Klägerin
wegen verzögerter Lieferung Schadensersatz für Nichterfüllung
fordern, so mußte sie der Beklagten nach Ablauf
der Lieferfrist noch eine weitere Nachfrist einräumen
(Vasenhandel).
180. Leipzig (Mitteil. 06 S. 31): Eine Handelssitte, daß im
Handel mit Milchflaschen bei Lieferungsgeschäften „auf
Abruf" der Verkäufer den säumigen Abnehmer eine angemessene
Frist vor, spätestens aber kurz nach Ablauf des
Abruftermins in Verzug setzt und daß dies in gleicher
Weise für den Abnehmer gegenüber dem Verkäufer gelte,
hat sich nicht feststellen lassen.
Getreide und Hülfenfr ächte.
181. Magdeburg (Gutachten Heft 08 S. 13): Im Magdeburger
Getreidehandel ist ein Handelsgebrauch, daß der Käufer,
wenn er eine Ware „auf Abnahme" gekauft hat, die Ware
abzurufen hat. — Hat der Käufer die Ware nicht recht-