§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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84. Breslau (Mitteil. 1913 S. 34 : 4): Für den Weinhandel
im Geschäftsverkehr zwischen Produzenten und Großhändlern
einerseits mit Wiederverkäufern wie Hoteliers
andererseits haben wir einen Handelsbrauch des Inhalts,
daß die Abnahme von „auf Abruf" bestellten Weinen
innerhalb von sechs Monaten vom Tage der Bestellung
ab zu erfolgen hat, als hier ortsbestehend nicht feststellen
können.
85. Bromberg (Mitteil. 07 S. 156): Im Verkehr mit Spirituosen
besteht keine Usance dahin, daß, wenn 200 Flaschen
Cherry Brandy verkauft werden, die Abnahme innerhalb
Jahresfrist erfolgen muß. Dies ist überhaupt nicht allgemein
üblich.
86. Graudenz (Mitteil. 09 April S. 67): Ein Handelsgebrauch,
der die Abnahmefrist für Liköressenzen beim Kauf „auf
Abruf" ohne Fristbestimmung festlegt, besteht nicht. Es
ist jedoch im allgemeinen nicht üblich, solche Verkäufe über
einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu erstrecken.
Zahnärztliche Artikel.
87. Berlin (Korresp. d. Alt. 05 S. 14): In der Brauche fürzahnärztliche
Artikel haben wir keinen speziellen Handelsgebrauch
dahin feststellen können, daß die Abforderung
des Gesamtqnantums einer Ware, die „auf Abruf"
ohne Vereinbarung eines Endtermines bestellt ist,
innerhalb eines Jahres erfolgen muß, und daß der Besteller
nach Ablauf der Frist zur Abforderung nicht mehrberechtigt
fei. — Wir haben auch nicht feststellen können,
daß mangels einer Vereinbarung bezüglich der Lieferzeit
die Lieferung des Restquantums nach Ablauf eines Jahres
verweigert werden kann, besonders, wenn es sich, wie im
vorliegenden Falle, um eine Bestellung handelt, die als
bedeutend für den Artikel bezeichnet werden muß.