fullscreen : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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84.  Breslau  (Mitteil.  1913  S.  34  :  4):  Für  den  Weinhandel
im  Geschäftsverkehr  zwischen  Produzenten  und  Großhändlern ­
  einerseits  mit  Wiederverkäufern  wie  Hoteliers
andererseits  haben  wir  einen  Handelsbrauch  des  Inhalts,
daß  die  Abnahme  von  „auf  Abruf"  bestellten  Weinen
innerhalb  von  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Bestellung
ab  zu  erfolgen  hat,  als  hier  ortsbestehend  nicht  feststellen
können.
85.  Bromberg  (Mitteil.  07  S.  156):  Im  Verkehr  mit  Spirituosen ­
  besteht  keine  Usance  dahin,  daß,  wenn  200  Flaschen
Cherry  Brandy  verkauft  werden,  die  Abnahme  innerhalb
Jahresfrist  erfolgen  muß.  Dies  ist  überhaupt  nicht  allgemein ­
  üblich.
86.  Graudenz  (Mitteil.  09  April  S.  67):  Ein  Handelsgebrauch,
der  die  Abnahmefrist  für  Liköressenzen  beim  Kauf  „auf
Abruf"  ohne  Fristbestimmung  festlegt,  besteht  nicht.  Es
ist  jedoch  im  allgemeinen  nicht  üblich,  solche  Verkäufe  über
einen  längeren  Zeitraum  als  ein  Jahr  zu  erstrecken.

Zahnärztliche  Artikel.
87.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  05  S.  14):  In  der  Brauche  fürzahnärztliche
  Artikel  haben  wir  keinen  speziellen  Handelsgebrauch ­
  dahin  feststellen  können,  daß  die  Abforderung ­
  des  Gesamtqnantums  einer  Ware,  die  „auf  Abruf" ­
  ohne  Vereinbarung  eines  Endtermines  bestellt  ist,
innerhalb  eines  Jahres  erfolgen  muß,  und  daß  der  Besteller ­
  nach  Ablauf  der  Frist  zur  Abforderung  nicht  mehrberechtigt
  fei.  —  Wir  haben  auch  nicht  feststellen  können,
daß  mangels  einer  Vereinbarung  bezüglich  der  Lieferzeit
die  Lieferung  des  Restquantums  nach  Ablauf  eines  Jahres
verweigert  werden  kann,  besonders,  wenn  es  sich,  wie  im
vorliegenden  Falle,  um  eine  Bestellung  handelt,  die  als
bedeutend  für  den  Artikel  bezeichnet  werden  muß.
            
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