§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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gelegt. Maßgebend ist entweder die jeweilige Abmachung
oder die aus den Umständen des Falles zu entnehmende
Angemessenheit.
74. Berlin (Mitteil. 1911 S. 90): Beim Verkauf von Einschlagepapier
mit Firmenaufdruck in Rollen „auf Abruf"
muß, wenn eine bestimmte Abrufsfrist nicht vereinbart ist,
die Ware handelsüblich innerhalb eines Jahres abgerufen
werden.
75. Berlin (Mitteil. 1912 S. 126): Einen Handelsbrauch, nach
welchem ein Auftrag von 10 000 Papierzigarrenspitzen,
abnehmbar in Raten ä 1000 Stück, mangels einer besonderen
Vereinbarung binnen einer Frist von einem
Jahre abzurufen ist, können wir nicht feststellen.
76. Grandenz (Mitteil. 08 Sept. S. 21): Die Auffassungen der
von uns befragten Sachverständigen, ob bei einem Kauf
von Tüten und Pergamentersatz „auf Abruf" sechs Monate
als eine angemessene Frist gelten, gehen auseinander.
Während die einen die Frage bejahen, vertreten
die anderen die Ansicht, daß ein Jahr als angemessene
Frist anzusehen sei.
Schuhwaren.
77. Chemnitz (Mitteil. 1911 S. 118): In der Schuhwarenbranche
besteht kein Handelsbrauch dahin, daß Abschlüsse,
bei denen eine Lieferungsfrist nicht bedungen ist, nicht
länger als ein Jahr laufen.
Tabak.
78. Berlin (Mitteil. 1911 S. 68): Es besteht kein allgemeiner
Handelsgebrauch, iictd) welchem, falls ein spätester Liefernngstermin
bei Abnahme in Teilposten nicht festgesetzt
ist, der Käufer von Zigarrenspitzen mit dem Abruf nach
Belieben so lange warten kann, bis er Bedarf hat.