Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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binnen  Jahresfrist  abgenommen  werden  muß,  hat  sich  in
unserem  Bezirk  noch  nicht  herausgebildet.
91.  Leipzig  (Mitteil.  1911  Nr.  10  S.  165):  Über  die  vom  Gericht ­
  gestellte  Frage,  ob  im  Farbenhandel  nach  Handelsgebrauch ­
  der  Käufer  nach  Jahresfrist  abrufen  muß,  wenn
„Abforderung  bei  Bedarf"  vereinbart  worden  ist,  sind  die
von  uns  befragten  Sachverständigen  geteilter  Meinung:
die  einen  behaupten,  daß  im  Farbenhandel  zumeist  Abrufsfristeu
  vereinbart  würden,  die  selten  länger  als  auf  ein
Jahr  bemessen  seien,  und  daß,  wenn  Abrufsfristen  nicht
vereinbart  wären,  der  Käufer  nach  Handelsgebranch
binnen  Jahresfrist  abrufen  müsse.  Demgegenüber  vertreten ­
  die  anderen  Sachverständigen  überwiegend  den
Standpunkt,  daß  der  Käufer  nicht  binnen  Jahresfrist,
sondern  nur  bei  eintretendem  Bedarf  abzurufen  braucht.
92.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1912  S.  18):  Ein  Handelsbrauch, ­
  wonach  die  Abrede  „lieferbar  nach  Bedarf  sukzessive ­
  Dezember  bis  Oktober  1912"  die  Bedeutung  hat,  daß
mit  dem  Abruf  im  Dezember  begonnen  werden  muß  und
die  weiteren  zwei  Lieferungen  in  ungefähr  gleichen  Zwischenräumen ­
  erfolgen  müssen,  besteht  in  Magdeburg  im
Handel  mit  Lein  und  Ölfirnis  nicht.
93.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  116  :481):
Es  ist  nicht  Handelsbrauch,  daß  ein  „ans  Abruf"  —  insbesondere ­
  „auf  Abruf  nach  Bedarf"  —  bestellter  Posten
von  100  Schachteln  Kaiserborax  int  Preise  von  270  M
spätestens  binnen  Jahresfrist  abgerufen  bzw.  abgenommen ­
  werden  müßte.
Druckerei.
94.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  48;  vgl.  §  34  der  Geschäftsgebr.
im  deutschen  Buchdruckereigelverbe):  Wenn  auch  ein  allgemeiner ­
  Handelsgebrauch  für  die  Abnahmefrist  von
Drucksachen  nicht  festgestellt  werden  kann  für  Fälle,
            
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