§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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binnen Jahresfrist abgenommen werden muß, hat sich in
unserem Bezirk noch nicht herausgebildet.
91. Leipzig (Mitteil. 1911 Nr. 10 S. 165): Über die vom Gericht
gestellte Frage, ob im Farbenhandel nach Handelsgebrauch
der Käufer nach Jahresfrist abrufen muß, wenn
„Abforderung bei Bedarf" vereinbart worden ist, sind die
von uns befragten Sachverständigen geteilter Meinung:
die einen behaupten, daß im Farbenhandel zumeist Abrufsfristeu
vereinbart würden, die selten länger als auf ein
Jahr bemessen seien, und daß, wenn Abrufsfristen nicht
vereinbart wären, der Käufer nach Handelsgebranch
binnen Jahresfrist abrufen müsse. Demgegenüber vertreten
die anderen Sachverständigen überwiegend den
Standpunkt, daß der Käufer nicht binnen Jahresfrist,
sondern nur bei eintretendem Bedarf abzurufen braucht.
92. Magdeburg (Gutachten Heft 1912 S. 18): Ein Handelsbrauch,
wonach die Abrede „lieferbar nach Bedarf sukzessive
Dezember bis Oktober 1912" die Bedeutung hat, daß
mit dem Abruf im Dezember begonnen werden muß und
die weiteren zwei Lieferungen in ungefähr gleichen Zwischenräumen
erfolgen müssen, besteht in Magdeburg im
Handel mit Lein und Ölfirnis nicht.
93. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 116 :481):
Es ist nicht Handelsbrauch, daß ein „ans Abruf" — insbesondere
„auf Abruf nach Bedarf" — bestellter Posten
von 100 Schachteln Kaiserborax int Preise von 270 M
spätestens binnen Jahresfrist abgerufen bzw. abgenommen
werden müßte.
Druckerei.
94. Berlin (Mitteil. 1913 S. 48; vgl. § 34 der Geschäftsgebr.
im deutschen Buchdruckereigelverbe): Wenn auch ein allgemeiner
Handelsgebrauch für die Abnahmefrist von
Drucksachen nicht festgestellt werden kann für Fälle,