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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
79. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 3): Die Behauptung,
daß am 6. Mai 1910 „auf Abruf" bestellte l'j 2 Mille
Zigarren nach Handelsgebrauch bis spätestens 6. September
1910 hätten abgerufen werden müssen, ist nicht zutreffend.
Allerdings geht auch die Behauptung, daß eine
Abrnfsfrist von zwei Jahren handelsüblich sei, zu weit,
um so mehr, da bei der heutigen Fabrikationsweise ein
derartig langes Lagern nicht mehr angebracht ist. Im
vorliegenden Falle erachten wir eine Abrufsfrist bis zu
einem Jahr für angemessen.
80. Grandenz (Mitteil. 09 Aug. S. 21): Ein Handelsbrauch,
daß bei einem Kauf von Zigarren „auf Abruf" dem
Käufer zum Abruf der Ware ohne weiteres eine bestimmte
Frist — bis etwa zum Ende des laufenden Jahres oder
ein volles Jahr — gewährt wird, besteht in unserem Bezirke
nicht.
81. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 104 : 427):
Ein allgemeiner Handelsbrauch darüber, in welcher Zeit
Zigaretten bei einem Kauf „auf Abruf" mangels vereinbarter
Lieferfrist völlig abgenommen werden müssen, besteht
nicht.
Textilwaren.
82. Berlin (Korresp. d. Alt. 1913 S. 263): In der Strickgarnbranche
... ist ein Handelsbrauch, daß bei Abschlüssen,
welche im September ohne Fristsetzung einer
Abrufsfrist gemacht werden, der Käufer bis zum Ablauf
des nächsten Jahres abnehmen kann, nicht festzustellen.
Wein und Spirituosen.
83. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 193 : 812): Im Handel
mit Spirituosen ist es in Berlin handelsüblich, „auf
Abruf" bestellte Waren spätestens innerhalb eines Jahres
abzurufen.