Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

79.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  3):  Die  Behauptung,
daß  am  6.  Mai  1910  „auf  Abruf"  bestellte  l'j 2  Mille
Zigarren  nach  Handelsgebrauch  bis  spätestens  6.  September ­
  1910  hätten  abgerufen  werden  müssen,  ist  nicht  zutreffend. ­
  Allerdings  geht  auch  die  Behauptung,  daß  eine
Abrnfsfrist  von  zwei  Jahren  handelsüblich  sei,  zu  weit,
um  so  mehr,  da  bei  der  heutigen  Fabrikationsweise  ein
derartig  langes  Lagern  nicht  mehr  angebracht  ist.  Im
vorliegenden  Falle  erachten  wir  eine  Abrufsfrist  bis  zu
einem  Jahr  für  angemessen.
80.  Grandenz  (Mitteil.  09  Aug.  S.  21):  Ein  Handelsbrauch,
daß  bei  einem  Kauf  von  Zigarren  „auf  Abruf"  dem
Käufer  zum  Abruf  der  Ware  ohne  weiteres  eine  bestimmte
Frist  —  bis  etwa  zum  Ende  des  laufenden  Jahres  oder
ein  volles  Jahr  —  gewährt  wird,  besteht  in  unserem  Bezirke ­
  nicht.
81.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  104  :  427):
Ein  allgemeiner  Handelsbrauch  darüber,  in  welcher  Zeit
Zigaretten  bei  einem  Kauf  „auf  Abruf"  mangels  vereinbarter ­
  Lieferfrist  völlig  abgenommen  werden  müssen,  besteht ­
  nicht.

Textilwaren.
82.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  263):  In  der  Strickgarnbranche ­
  ...  ist  ein  Handelsbrauch,  daß  bei  Abschlüssen, ­
  welche  im  September  ohne  Fristsetzung  einer
Abrufsfrist  gemacht  werden,  der  Käufer  bis  zum  Ablauf
des  nächsten  Jahres  abnehmen  kann,  nicht  festzustellen.
Wein  und  Spirituosen.
83.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  193  :  812):  Im  Handel
mit  Spirituosen  ist  es  in  Berlin  handelsüblich,  „auf
Abruf"  bestellte  Waren  spätestens  innerhalb  eines  Jahres
abzurufen.
            
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