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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
c) „Nach Bedarf".
I m allgemeinen.
88. Bochum (Mitteil. 1910 S. 210): Bei einem Kauf „auf Abnahme
nach Bedarf" verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme
der Ware nach tatsächlich eingetretenem Bedarf
und in einer angemessenen Frist. Er darf feinen Bedarf
in der gleichen Ware nicht anderweitig decken. Der Umfang
der Abnahme steht nicht im freien Ermessen des Verpflichteten,
sondern wird durch den tatsächlichen Bedarf
bestimmt. — Anderseits hat auch der Verkäufer nicht das
Recht, ohne weiteres die Frist für die Abnahme der Ware
zu bestimmen. Er hat vielmehr, wenn der Käufer mit
der weiteren Abnahme in Verzug zu bleiben scheint,
diesem unter Einräumung einer angemessenen Frist die
Ware zur Abnahme anzubieten. Die Frist wird nach
den vom Käufer bisher eingehaltenen Terminen zu bestimmen
sein.
Chemikalien'und Drogen.
89. Berlin (Mitteil. 1913 S. 357): Es läßt sich kein Handelsgebrauch
feststellen, nach welchem Fußbodenfarben, die
mit der Maßgabe hergestellt sind, daß sie „nach Bedarf
und Abruf des Bestellers" geliefert werden sollen, innerhalb
einer Frist von einem Jahr abgerufen werden
müssen. Ebensowenig läßt sich ein Handelsgebranch feststellen,
nach welchem bei einer Vereinbarung, der Besteller
soll an einen Abnahmetermin nicht gebunden sein, der
Abruf binnen längstens zwei Jahren zu erfolgen hat.
90. Graudenz (Mitteil. 1910, Dez. S. 44): Wenn ein Detailkaufmann
.. . Schuhcreme kauft mit der Abrede, daß die
Lieferung erfolgen soll „zur Abnahme...", so hat er die
Ware nach Bedarf abzunehmen. Ein Handelsbrauch, daß
die Ware, die unter der obigen Bedingung gekauft ist,