§ 2. Wesen des Geschäfts.
vertragen erheblichen Risiko, insofern nämlich, als es bei diesen
heißt: „leiste sofort", hier aber: „leiste auf Abruf". Damit
schieben sie aber nur die Fälligkeit der beiderseitigen Leistungen
hinaus. Es geschieht das, um einerseits die Lieferkraft des Verkäufers,
z. B. einer Fabrik, nicht zu überspannen — namentlich
bei erst anzufertigenden Waren —, andererseits, um dem Käufer
die Last der Aufbewahrung großer Mengen zu ersparen, die ihm
womöglich verderben.
Im echten Kauf „auf Abruf" darf also niemals eine Bedingung
gesucht werden, wonach der Vertrag nur dann wirken
solle, d. h. der Verkäufer nur dann liefern müsse, wenn (rechtzeitig)
abgerufen werde. Der Vertrag wird unbedingt abgeschlossen,
und die Klausel „auf Abruf" bedeutet nur, daß der
Käufer in gewissen Grenzen den Zeitpunkt der Lieferung zu bestimmen
berechtigt ist 4 5 6 ).
Immer wieder taucht der Gedanke auf, hier werde gar nicht
gekauft und verkauft, sondern ein Vorvertrags) geschlossen, worin
die Parteien sich fest verpflichten, später zu mehr oder weniger
fest bestimmten Terminen einen oder einige Hauptverträge einzugehen,
deren wesentliche Bestandteile, Ware und Preis, schon
jetzt in jenem Vorvertrag festgelegt seien. Der Gedanke ist so gekünstelt
nicht, aber Kaufleute verfallen kaum auf ihn. Ein Beweis
dafür ist es, daß gewisse besondere Wirkungen sich an den
Vertrag anschließen, die einem Vorvertrag nicht zukommen können;
so ist z. B. die Provision eines Agenten, der einen Kauf
„auf Abruf" vermittelt hat, mit der Tätigung des Schlusses verdient,
nicht erst, wenn der Abruf der Ware und damit die Fälligkeit
des Kaufpreises erfolgt ist°).
~4) So „Recht" 09 Nr. 1931; 08 Nr. 2300; Els.-Lothr. Z. Bd. 35
S. 133; Goldmann Ziff. 35 zu § 346 HGB.; Staub § 346 Anm. 19 a. E.
5) Ga. § 12 d. Abh. Nr. 140 spricht von einem „Vorkauf"; jedoch
stehen sich bei einem solchen (im Sinne des BGB.) drei Personen gegenüber;
von einem Vorkaufsrecht kann zudem hier nicht die Rede sein; vgl.
Cosack: BGB. I S. 537; über puetum äs smsnäo Senfs. Arch. Bd. 67
Nr. 195.
6) So HK. Berlin in Mitteil. 08 S. 81.