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Erster Teil. Rechtliche Grundlagen.
Ü8re§lctu 33 ), das ausdrücklich sagt, selbst wenn die Abrufsfrist abgelaufen
sei, müsse erst der Abruf des Käufers abgewartet werden.
Die häufigen Abrufsprozesse endlich entstehen fast alle dadurch,
daß der Käufer nach Ablauf der Abrufsfrist vergebens abruft,
sich also des Abrufsrechtes glaubt bedienen zu dürfen; und
weder Richter noch Gegner denken daran, den nachträglich erfolgten
Abruf ausdrücklich für unerheblich zu erklären, weil ein
Recht abzurufen 3 ^) dem Verkäufer längst nicht mehr zugestanden
habe. Eine Reichsgerichtsentscheidung 33 ) geht besonders weit
darin. Es wird hier nicht nllr ausdrücklich dem Käufer zugestanden,
daß ihm noch nach Ablauf der Frist der Abruf zusteht, sondern
sogar gesagt, daß er noch Teillieferungen abrufen könne.
Die Lehre von der zeitlichen Beschränkung des Abrufsrechts ist
also zu verwerfen.
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Der Abruf ist auch als bloße Willenserklärung rechtlich erheblich.
Oben haben wir gesehen, daß der Käufer die eigenmächtige
Lieferung der Ware zurückweisen kann, solange er nicht
abgerufen hat; mit anderen Worten: Es muß der Lieferung der
Abruf vorangehen. Da aber der Verkäufer aus dem Kaufvertrag
verpflichtet ist, die Ware dem Käufer zu übergeben, so kann
er demnach seiner ihm durch § 433 Abs. 1 BGB. auferlegten
Pflicht nur nachkommen, wenn der Abruf erfolgt; d. h. der Käufermuß
bei seiner, des Verkäufers Leistung mitwirken. Folglich
fällt die Willenserklärung, „Abruf" genannt, unter die Handlungen,
von denen § 295 BGB. redet. Dies ist die weitaus überwiegende
Meinung. Literatur 33 ) und besonders die Praxis 3 ?)
33) In Ga. § 12 b. Abh. Nr. 193.
34) Hiermit nicht zn verwechseln ist die typische Einwendung: der
Käufer habe sein Recht aus dem Vertrag verwirkt; s. darüber § 1 i>- Abh.
35) IW. 04 S. 90, 8.
36) v. Staudinger § 293 Anm. 3; Ennecccrus 12©. 159 Anm. 14;
Oertmann § 271, 6d, § 295, lb ß; Staub, Exk. zu § 359 Anm. 4,
§ 373 Anm. 11; Planck § 433, 7b Abs. 7; Neumann § 295 Anm. 2;
Wolf 8 295 Anm. 5; Freudenthal S. 22; RGRäte § 295 Anm. 1-37)
Senfs. Arch. Bd. 62 S. 230; „Recht" 07 Nr. 566; Warneyer 09
S. 277; IW. 04 S. 168, 8; DJZ. 04 S. 343; Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S. 362.