Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Ü8re§lctu 33 ),  das  ausdrücklich  sagt,  selbst  wenn  die  Abrufsfrist  abgelaufen ­
  sei,  müsse  erst  der  Abruf  des  Käufers  abgewartet  werden. ­
  Die  häufigen  Abrufsprozesse  endlich  entstehen  fast  alle  dadurch, ­
  daß  der  Käufer  nach  Ablauf  der  Abrufsfrist  vergebens  abruft, ­
  sich  also  des  Abrufsrechtes  glaubt  bedienen  zu  dürfen;  und
weder  Richter  noch  Gegner  denken  daran,  den  nachträglich  erfolgten ­
  Abruf  ausdrücklich  für  unerheblich  zu  erklären,  weil  ein
Recht  abzurufen 3 ^)  dem  Verkäufer  längst  nicht  mehr  zugestanden
habe.  Eine  Reichsgerichtsentscheidung 33 )  geht  besonders  weit
darin.  Es  wird  hier  nicht  nllr  ausdrücklich  dem  Käufer  zugestanden, ­
  daß  ihm  noch  nach  Ablauf  der  Frist  der  Abruf  zusteht,  sondern ­
  sogar  gesagt,  daß  er  noch  Teillieferungen  abrufen  könne.
Die  Lehre  von  der  zeitlichen  Beschränkung  des  Abrufsrechts  ist
also  zu  verwerfen.
*
Der  Abruf  ist  auch  als  bloße  Willenserklärung  rechtlich  erheblich. ­
  Oben  haben  wir  gesehen,  daß  der  Käufer  die  eigenmächtige ­
  Lieferung  der  Ware  zurückweisen  kann,  solange  er  nicht
abgerufen  hat;  mit  anderen  Worten:  Es  muß  der  Lieferung  der
Abruf  vorangehen.  Da  aber  der  Verkäufer  aus  dem  Kaufvertrag ­
  verpflichtet  ist,  die  Ware  dem  Käufer  zu  übergeben,  so  kann
er  demnach  seiner  ihm  durch  §  433  Abs.  1  BGB.  auferlegten
Pflicht  nur  nachkommen,  wenn  der  Abruf  erfolgt;  d.  h.  der  Käufermuß
  bei  seiner,  des  Verkäufers  Leistung  mitwirken.  Folglich
fällt  die  Willenserklärung,  „Abruf"  genannt,  unter  die  Handlungen, ­
  von  denen  §  295  BGB.  redet.  Dies  ist  die  weitaus  überwiegende ­
  Meinung.  Literatur 33 )  und  besonders  die  Praxis 3 ?)
33)  In  Ga.  §  12  b.  Abh.  Nr.  193.
34)  Hiermit  nicht  zn  verwechseln  ist  die  typische  Einwendung:  der
Käufer  habe  sein  Recht  aus  dem  Vertrag  verwirkt;  s.  darüber  §  1  i>-  Abh.
35)  IW.  04  S.  90,  8.
36)  v.  Staudinger  §  293  Anm.  3;  Ennecccrus  12©.  159  Anm.  14;
Oertmann  §  271,  6d,  §  295,  lb  ß;  Staub,  Exk.  zu  §  359  Anm.  4,
§  373  Anm.  11;  Planck  §  433,  7b  Abs.  7;  Neumann  §  295  Anm.  2;
Wolf  8  295  Anm.  5;  Freudenthal  S.  22;  RGRäte  §  295  Anm.  1-37)
  Senfs.  Arch.  Bd.  62  S.  230;  „Recht"  07  Nr.  566;  Warneyer  09
S.  277;  IW.  04  S.  168,  8;  DJZ.  04  S.  343;  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  362.
            
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