§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht?
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Zander 33 ) und Steffens 33 ) zu. Ein Recht ist allerdings in unserem
Beispiel begründet worden. Aber ablehnen müssen wir die
„zeitliche Beschränkung". Angenommen, bei unserem Kauf wäre
eine Abrufsfrist von sechs Monaten bestimmt, so würde aus der
zeitlichen Beschränkung folgen, daß mit Ablauf jener Frist das
Recht untergeht 3 »).
Hier eine Abschweifung: Mit der Frage, ob der Käufer nach
Ablauf der Abrufsfrist das Recht des Abrufs verliert, ist durchaus
nicht die zu verwechseln, ob etwa der Kaufvertrag aufhört
zu bestehen 3 »). Mit ihm würde auch das Abrufsrecht untergehen.
Möglich wäre das, wenn wir wegen der Bestimmung einer Abrufsfrist
in dem Vertrage ein Fixgeschäft des § 376 HGB. sehen.
Darüber soll ausführlich unten 29 30 31 32 ) gesprochen werden; hier sei
vorweg genommen, daß ein Fixgeschäft nicht anzunehmen ist.
Wir kehren demnach zur Frage der zeitlichen Beschränkung
zurück. Rechte gehen im Bürgerlichen Gesetzbuch nur kraft ausdrücklicher
Vorschrift unter, so z. B. das Anfechtungsrecht und
Kündigungsrecht nach Ablauf einer Ausschlußfrist, das Ehescheidungsrecht
durch Verzeihung, das Erbausschlagungsrecht wiederum
nach Fristablauf. Wer also die „zeitliche Beschränkung" verteidigen
will, muß es — da keine einschlägige Vorschrift vorhanden
ist — mit Analogieschlüssen versuchen. Die Verfechter
sind sie bisher schuldig geblieben. In Wahrheit bleibt der einzige
Ausweg eine ungeschriebene, vertragliche Grundbestimmung, die
als stillschweigend anerkanntes Vertragsfundament aus dem
Handelsbrauch zu entnehmen wäre; denn ausdrücklich steht die
Klausel von der zeitlichen Beschränkung in keinem Vertrage.
Selbst Zander 33 ) muß aber zugeben, es sei allgemein üblich, daß
nach Ablauf der Abrufsfrist der Verkäufer den säumigen Käufer
zum Abruf auffordere. Noch weiter, sicherlich zu weit, geht
29) So folgerichtig Zander a. a. O. S. 329.
30) Davon wird unten in H 7 d. Abh. zu sprechen sein.
31) S. § 7 der Abhandlung.
32) a. a. O. S. 326: Zander nennt dies „widersinnig"; es wären
damit die sogenannten Dispositionserklärungen des Käufers gemeint.
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