§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht?
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Besonders interessiert in vorliegender Arbeit der Standpunkt
der Praxis. Hier geht die Rechtsprechung der Gerichte und
die Spruchpraxis der Handelskammern weit auseinander. Das
Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß „der Verzug des
Käufers mit dem Abruf in der Regel als Annahmeverzug"^) zu
beurteilen sei; mit anderen Worten: der Abruf sei eine Mitwirknngshandlung
im Sinne des § 295 BGB?^) und in der Regel
— besser grundsätzlich — als solche ein Recht des Käufers. Zwei
Jahre früher jedoch behauptete das Reichsgericht^), daß der Abruf
in der Regel eine Pflicht des Käufers sei. Ebenso faßt das
Reichsgericht den Abruf in zwei anderen, für diese Materie wichtigen
Entscheidungen^) auf. Wir sehen: ein Schwanken, das
nur zu leicht begreiflich ist aus dem Maugel eines festen Anschauungsgrundes.
Im Gegensatz dazu stehen die Gutachten der
Handelskammern. Daraus, daß diese Handelskörperschaften
immer § 326 BGB. antoenben 57 ), erhellt, daß sie mit vollem
Recht den Abruf immer und allein für eine Pflicht des Käufers
ansehen. Die Handelskammer Chemnitz sagt sogar klar und unzweideutig
in einem Gutachten^): „Der Abruf ist eine wesentliche
(selbständig klagbare und daher eine Haupt-) Verpflichtung
des Käufers". Es würde der Rechtssicherheit sehr förderlich sein,
wenn diese heute allein brauchbare Ansicht, die auch wir absichtlich
mit Entschiedenheit unterstrichen haben, endlich in die Praxis
der Gerichte Eingang fände. Dann endlich wären die Käufe
„auf Abruf" so geregelt, wie es ihrem Zweck entspricht.
Soeben war von Haupt- und Nebenpflicht die Rede. Darin
liegen die Meinungsverschiedenheiten der Vertreter der oben er-63)
Warneyer 09 S. 277 (OLG. Wien?); IW. 04 S. 168, 8; „Recht"
04 Nr. 1138.
54) So ausdrücklich „Recht" 07 Nr. 566; Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 133.
55) Seuff. Arch. Bd. 63 S. 9.
56) Vgl. ERG. Bd. 56 S. 177 und Bd. 57 S. 109.
57) Dies zeigt ein Blick aus die Gutachten in § 12 D b 1 b. Abh.
58) S. Ga. § 12 d. Abh. Nr. 203. — M. E. ist das Gutachten vom
Jahre 1889 (bei Zander-Fehrmann S. 17 Nr. 25), worauf Zander seine
Lehre aufbaut — Abruf nur Recht — längst überholt.