Zur Verzugslehre.
Allgemeines.
Die Anhänger der Zanderschen Lehre vom zeitlich beschränkten
Recht müssen notwendig zu der Folgerung kommen,
daß ein Verzug im Abrufe selbst nicht möglich ist. Einige betrachten
den Abruf als Bestandteil der Abnahme*) und vermögen
daher wenigstens einen Abnahme-Schuldnerverzug zu konstruieren^).
Diejenigen aber, welche sich dem nicht angeschlossen
haben, sind in Verlegenheit um die Konstruktion eines Verzuges,
deren Notwendigkeit sie nicht leugnen können. Zander^) ist hier
auf einen bemerkenswerten Ausweg verfallen. Er behauptet,
nicht der Abruf stelle die Mitwirkung des Käufers bei der
Leistung seines Gegners dar, sondern die Dispositionserklärungen
(Verladungsordre, Angabe von Bestimmungsort, Verpackung,
Frachtweg u. a. m.). Daraus folgt dann freilich, daß
es das Unterbleiben solcher Dispositionserklärungen ist, was den
Käufer iu Gläubigerverzug setzt. Dazu bedürfte es nicht einmal
des im § 295 BGB. geforderten Verbalangebots, des sogenannten
Andienens, da ja in der Mehrzahl der Fälle eine feste
Frist nach § 296 BGB. das Anbieten überflüssig macht. Dies
alles ist als einzelne Feststellung wichtig. Dagegen müssen wir
1) Darüber ist in § 4 d. Abh. gesprochen.
2) So auch Jur. Mon. Schr. f. Pos. 03 S. 104 und „Recht" 03
Nr. 2240.
3) a. a. O. S. 326.