Bad 1 241 ISST 1* 6>0.
standes könnenb). Nicht erforderlich ist, daß die bestellte Ware
schon angefertigt war und bereitgehalten wird^X
Voraussetzungen des Abruf(Schuldner-)verzugs sind:
1. die Verletzung einer Pflicht; diese ist, wie wir gesehen
haben, der Abruff);
2. die Fälligkeit dieser Leistung (vgl. § 284 BGB.);
3. die Aufforderung des Verkäufers, den Abruf vorzunehmen»)
(§ 284 BGB.); sie ist gemäß § 284 Abs. 2 BGB. nicht
notwendig, wenn eine bestimmte Abrufsfrist vereinbart war");
4. Verschulden des Käufers nach § 285 BGB. Dies liegt
z. B. nicht vor, wenn sich bei einem Ratenlieserungsgeschäft der
weitere Abruf infolge Säumnis des Verkäufers bei der Lieferung
der ersten Rate verzögert").
Schwierig zu entscheiden nun ist es, wann die Fälligkeit
des Abrufs (und damit auch der Anspruch auf Lieferung) eintritt.
Hier müssen wir zwei Gruppen von Abrnfgeschäften
unterscheiden: solche, wo die Frist vertraglich bestimmt ist, und
solche, in denen entweder jede Abrede darüber fehlt oder nur die
Bestimmung „nach Bedarf" aufgenommen ist.
Die vertragliche Festsetzung einer bestimmten Abrufsfrist ist
allgemein gebräuchlich und entspricht durchaus den Gepflogenheiten
eines vorsichtigen Kaufmanns. Mit ihrem Ablauf kommt
der Käufer bei Nichtvornahme des Abrufs in Verzug"), häufig
schon vor dem Endtermin, da ja der Käufer verpflichtet ist, dem
Verkäufer eine Lieferfrist") zu gewähren; diese ist der
Abrufsfrist abzurechnen"). Eine allgemeine Praxis, nament-8
6. Voraussetzungen.
6) So IW. 04 S. 90, 8.
7) A. M. IW. 09 Nr. 456 und „Recht" 09 Nr. 2925.
8) A. M. Zander a. a. O. S.329: „Der Abruf ist keine Leistung,
die geschuldet wird".
9) Vgl. Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S.362.
10) Vgl. Anm. 2 dieses Paragraphen.
11) So auch „Recht" 08 Nr. 3562.
12) Vgl. z. B. „Recht" 03 Nr. 1811.
13) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 103—114.
14) Umgekehrt verfährt Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 104.
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