§ 7. Typische Prozetzeinwendungen.
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der innerhalb der Frist nicht abgerufenen Ware frei. Für Fixgeschäfte
wird jedoch mit Recht besondere ausdrückliche Abmachung
oder doch Unverkennbarkeit des Parteiwillens verlangt.
Ausdrückliche Klauseln, wie „fix", „präzise", „genau" sind im
Handelsverkehr zu empfehlen. Denn nur selten werden die Umstände
des Falles volle Klarheit ergeben. In einer Befristung
des Abrufs kann in der Regel die Vereinbarung eines Fixgeschäftes
nicht erblickt werden. Gerichte^) und Handelskammern^)
sind derselben Ansicht, namentlich haben sich diese in
ihren Gutachten wiederholt und sehr bestimmt dahin ausgesprochen.
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Der Beklagte dringt in der Regel mit dem Einwand, Kläger
habe auf sein Recht aus dem Vertrag verzichtet, nicht durch. Der
Einwand setzt voraus, mau könne auf seinen Anspruch dadurch
verzichten, daß man es stillschweigend dulde, wenn der Gegner
die Frist ohne Abruf bzw. ohne Mahnung dazu verstreichen lasse.
Damit wird behauptet, Stillschweigen bedeute Zustimmung zur
Willenserklärung, die mittels konkludenter Handlung abgegeben
worden sei. In der Regel bedeutet aber nach unserem Rechte
Stillschweigen keine Zustimmung, folglich auch keinen Verzicht
auf Lieferung. Im Gegenteil, wenn z. B. die Preise steigen,
kann solcher Verzicht des Käufers als ausgeschlossen gelten^),
einerlei, ob beim Vertragsschluß die Preissteigerung vorauszusehen
war oder nicht. Nur ausnahmsweise darf man einen Verzicht
annehmen, z. B. wenn seit Fälligkeit des Abrufs eine so
lange Zeit verstrichen ist, wie sie für Erledigung von Handelsgeschäften
überhaupt nicht in Frage kommt«).
3) ERG. Bd. 36 S. 84 ff.; Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 202; Bd. 61
Nr. 281 a. E.; „Recht" 08 Nr. 698; NOLG. Bd. 16 S. 386; Els.-Lothr.
Z. Bd. 29 S. 362.
4) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 6, 8, 13; Apt 07 S. 522: 3; abweich.
Ga. § 12 d. Abh. Nr. 12.
5) So Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 202.
6) Eebenso LZ. 09 S. 691; Hans. Ger. Z. Nr. 46 S. 127; „Recht"
08 Nr. 698; 07 Nr. 3628; HK. Oppeln in Mitteil. 1910 S. 114.