§ 7. Typische Prozeßeinwendungen.
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ist und ob der Kläger etwa der Absicht gewinnsüchtigen Übervorteilens")
verdächtig erscheint. Ob eine Frist verhältnismäßig
lang war und ob Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs
ungebührlich verzögert hat, müssen die Umstände des einzelnen
Falles ergeben^).
Übrigens beruft der Verkäufer sich nicht selten auf Treu und
Glauben, solange die Frist noch läuft, und zwar deswegen, weil
der Käufer den Zeitpunkt des Abrufs nach der ihm günstigen
Konjunktur (im Vergleich zu den Vertragspreisen) gerichtet hat.
Das aber ist dessen gutes Recht. Die Abrufklausel ist von beiden
Parteien aus freien Stücken vereinbart worden, also hat auch
der Verkäufer das Risiko zu tragen, wenn seine Spekulation auf
fallende Preise fehlschlägt. In solchem Falle ist er mit dem Einwand
nicht zu hören").
Dagegen kann sich der Verkäufer mit Recht auf Treu und
Glauben in einem anderen Falle berufen. Es entspricht nämlich
der kaufmännischen Verkehrssitte und ist auch als Parteiwille zu
unterstellen, daß der Käufer durch Schluß „auf Abruf innerhalb
bestimmter Frist" sich auch ohne besondere Klausel verpflichtet,
seinen jeweiligen Bedarf durch Abruf noch ausstehender Lieferungen
aus diesem Geschäftsabschluß innerhalb der vereinbarten
Frist zu decken, und daß er dieser kaufmännischen Sitte zuwider
handelt, wenn er nach Ablauf der Frist längere Zeit hindurch
seinen Bedarf anderweit deckt, den rückständigen Teil aus dem
alten Geschäftsabschluß schwebend läßt und erst dann wieder darauf
zurückgreift, wenn sich durch Steigen der Preise die Geschäftslage
zu seinen — des Käufers — Gunsten wesentlich verschoben
hat"). Es kann dieser Erwägung m. E. nicht entgegengehalten
werden, der Verkäufer vermöge ja jederzeit dem
11) So Els.-Lothr. Z. Bd. 33 S. 443.
12) „Recht" 07 Nr. 3268; ROLG. Bd. 16 S. 386; Els.-Lothr. Z.
Bd. 36 S. 134.
13) A. M. ERG. Bd. 37 S. 26; Bd. 30 S. 113 für den Spezifikationskauf.
14) Vgl. „Recht" 06 S. 220; Staub, Erk. zu § 359 Anm. 4.