§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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Holz.
7. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 123 : 505):
Hat der Käufer lt. Vereinbarung in bestimmten Zwischenräumen
die Ware (Holz) abzurufen, so ist er verpflichtet,
die vereinbarten Quantitäten in den festgesetzten Zwischenräumen
abzunehmen.
8. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 110): Im Holzhandel,
insbesondere im Handel zwischen Österreich imd Deutschland,
besteht kein Handelsgebrauch, nach dem die Bestimmung
einer Abrnfsfrist im Sinne eines Fixgeschäfts
aufzufassen wäre.
Kohle.
9. Berlin (Dove-Meyerftein 1912 S. 188 : 791): Im Handel
mit inländischen Braunkohlenbriketts wird handelsüblich
eine Bestellung von „200 Ztr. Heye (Halbsteine) ä. 0,88 Jl
frei Keller, netto Kasse, lieferbar bis 31. August 1908"
erst auf Abruf ausgeführt.
10. Berlin (Korresp. d. Alt. 1913 S. 210): Bei einem Brikettlieferungsvertrag,
wodurch sich der Käufer verpflichtet,
innerhalb eines genau festgesetzten Zeitraums zu verschiedenen
Zeiten verschiedene Einzellieferungen abzurufen,
genügt es, daß der Käufer, wenn bis spätestens Ende
September abzurufen ist, am letzten September das Abrufsschreiben
an seinem Wohnort zur Post gibt.
Leder.
11. Berlin (Dvve-Meyerstein 1912 S. 191 : 803): Ist in einem
Schluß über ein Quantum Lederwaren bedungen, daß die
Lieferung „nach Bedarf", die „Abnahme bis Anfang
Oktober" zu erfolgen habe, so genügt der Käufer seiner
Vertragspflicht, wenn er das Restquantum in den letzten
Tagen des September und am 11. Oktober abruft.