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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
12. Leipzig (Mitteil. 06 S. 364): Im Lederhandel erblickt man
in der Vereinbarnng „Lieferung ans Abruf für 1905" allgemein
die Setzung einer bestimmten Frist im Sinne von
§ 376 HGB., innerhalb deren der Abruf der bestellten
Ware zu geschehen habe.
Mehl und andere M ü h l e n f a b r i k a t e.
13. Berlin (Apt 1910 S. 258 : 2): Wenn laut Schlußschein
vom 9. August 1906 150 Sack Weizenmehl 000 „bis
Dezember 06 auf Abruf des Käufers" gehandelt sind, so
ist diese Vertragsbestimmnng dahin auszulegen, daß der
Käufer berechtigt ist, die Ware nach Bedarf und Belieben
innerhalb der Frist abzufordern. Die Abnahme der abgeschlossenen
Menge mußte im Dezember 1906 beendet
sein. — Der letztgenannte Zeitpunkt (Dezember 06) ist
aber keineswegs ein fixer Endtermin für die Abnahme.
14. Frankfurt (Franks. Handelsgebr. S. 26): Im Mehlhandel
ist nach Handelsgebrauch die Klausel „auf Abruf an einem
bestimmten Termin" dahin aufzufassen, daß der Käufer
auf Verlangen des Verkäufers spätestens an diesem Termin
die Ware abnehmen muß. Wird aber ein solches
Verlangen nicht gestellt,' so kann der Käufer auch noch
nach diesem Termin Lieferung vom Käufer verlangen.
Metalle und Metallwaren.
15. Frankfurt a. M. (Mitteil. 09 S. 105): Im Handel mit
Schwarzblechabfällen hat, wenn lediglich „Lieferzeit
2. bis 3. Quartal a. er." vereinbart ist, handelsüblich der
Käufer zu bestimmen, in welchem Quartal die einzelnen
Lieferungen zu erfolgen haben. Eine genauere Terminsbestimmung
innerhalb des Quartals wird üblicherweise
von dem Käufer nicht getroffen, sondern es bleibt dem
Verkäufer überlassen, an den ihm gelegenen Terminen
die einzelnen Lieferungen abzusenden.