§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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Möbel.
16. Danzig (Handelsgebr. Zander-Fehrmann S. 249): Wenn
über die Lieferung von Rohrgeweben verabredet ist:
„es solle geliefert werden im Laufe des Sommers nach
unserem Abruf", so muß der Käufer nach Handelsgebrauch
so zeitig abrufen, daß die Lieferung noch im Sommer
ausgeführt werden kann.
N a h r u n g s - und G e n u ß m i t t e l.
17. Bochum (Mitteil. 07 S. 55): Die Bemerkung des Klägers
in seinem Notizbuch, lautend: R., Speck offer. 30 Ztr.
ä 61 Pf. freibleibend in drei Monaten abzunehmen,
kann unter Berücksichtigung der mündlichen und schriftlichen
Verhandlungen nur so verstanden werden, daß der
Kläger M. dem Beklagten R. mündlich 3000 Pfd. Speck
zu 61 Pf. pro Pfund lieferbar zur sukzessiven Abnahme
nach Bedarf innerhalb drei Monaten fest verkauft, wohingegen
sich R. vorbehielt, von dem Abgeschlossenen nur dann
Gebrauch zu machen, wenn Bedarf auf der Ziegelei in
Speck eintreten würde, somit für seine Person freibleibend
kaufte. —■ Die beiden Klauseln „freibleibend in
drei Monaten abzunehmen" und „freibleibend nach Bedarf"
sind im vorliegenden Falle gleichbedeutend und besagen,
daß R. den Speck freibleibend lieferbar in drei Monaten
nach Bedarf zur sukzessiven Abnahme kaufte.
18. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 96 : 384):
Im Zuckerhandel hat bei einer Vereinbarung: „zur Abnahme
bis ultimo Mai 06" ein Abruf der Ware durch
den Käufer bis Ende Mai 1906 zu erfolgen. Bis dahin
ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware anzudienen.
Öl.
19. Berlin (Mitteil. 1913 S. 17): Im Handel mit Terpentinöl
ist vom kaufmännischen Standpunkt aus unter einem Per-