In der Beurteilung des Handelskaufs „auf Abruf" gehen
Wissenschafter und Männer der Praxis ihre eigenen Wege.
Während die Gerichte und Handelskammern dazu schon früh, dem
Bedürfnisse gehorchend, Stellung nahmen, hat es die zögernde
Anteilnahme der Wissenschaft verschuldet, daß bis auf den heutigen
Tag keine Klarheit, geschweige denn Einigkeit über die hauptsächlichen
Fragen herrscht. Erst in den letzten Jahren haben
sich zwei kleinere Schriften*) damit beschäftigt.
Wenn die folgenden Blätter es unternehmen, die dringend
nötige Klärung zu fördern, so soll dies in der Weise versucht
werden, daß die wissenschaftliche Erörterung, soweit angängig,
unter Verzicht auf jede Spekulation den Handelsbräuchen untergeordnet
wird. Diese selbst wurden aus den Gutachten der
Handelskammern geschöpft und sind in § 12 der Abhandlung
planmäßig zusammengestellt.
Die Gutachtensanimlung ist zunächst als erläuternde Beilage
zu den rechtlichen Ausführungen gedacht, dann aber zum Nachschlagen
bestimmt und deshalb nach Handelszweigen geordnet.
Die Gutachten sind wörtlich wiedergegeben. Nachdem Zanders
Schrift die bis 1907 erstatteten Gutachten berücksichtigt hatte, erschien
es ausreichend, die der letzten sieben Jahre zu sammeln.
Sämtliche Zusammenstellungen von Handelsbräuchen wurden
verarbeitet, bei den Einzelgutachten dagegen zwang die Fülle des
verstreuten.Stoffes zur Beschränkung.
1) Zander: „Der Kauf ,auf Abruf": in Gruch. Beitr. Bd. 62
S. 304 ff (1908). Freudenthal: „Voraussetzungen des Verzugs des Käufers
bei dem Kauf ,auf Abruf" (1912).
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