Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

In  der  Beurteilung  des  Handelskaufs  „auf  Abruf"  gehen
Wissenschafter  und  Männer  der  Praxis  ihre  eigenen  Wege.
Während  die  Gerichte  und  Handelskammern  dazu  schon  früh,  dem
Bedürfnisse  gehorchend,  Stellung  nahmen,  hat  es  die  zögernde
Anteilnahme  der  Wissenschaft  verschuldet,  daß  bis  auf  den  heutigen ­
  Tag  keine  Klarheit,  geschweige  denn  Einigkeit  über  die  hauptsächlichen ­
  Fragen  herrscht.  Erst  in  den  letzten  Jahren  haben
sich  zwei  kleinere  Schriften*)  damit  beschäftigt.
Wenn  die  folgenden  Blätter  es  unternehmen,  die  dringend
nötige  Klärung  zu  fördern,  so  soll  dies  in  der  Weise  versucht
werden,  daß  die  wissenschaftliche  Erörterung,  soweit  angängig,
unter  Verzicht  auf  jede  Spekulation  den  Handelsbräuchen  untergeordnet ­
  wird.  Diese  selbst  wurden  aus  den  Gutachten  der
Handelskammern  geschöpft  und  sind  in  §  12  der  Abhandlung
planmäßig  zusammengestellt.
Die  Gutachtensanimlung  ist  zunächst  als  erläuternde  Beilage
zu  den  rechtlichen  Ausführungen  gedacht,  dann  aber  zum  Nachschlagen ­
  bestimmt  und  deshalb  nach  Handelszweigen  geordnet.
Die  Gutachten  sind  wörtlich  wiedergegeben.  Nachdem  Zanders
Schrift  die  bis  1907  erstatteten  Gutachten  berücksichtigt  hatte,  erschien ­
  es  ausreichend,  die  der  letzten  sieben  Jahre  zu  sammeln.
Sämtliche  Zusammenstellungen  von  Handelsbräuchen  wurden
verarbeitet,  bei  den  Einzelgutachten  dagegen  zwang  die  Fülle  des
verstreuten.Stoffes  zur  Beschränkung.

1)  Zander:  „Der  Kauf  ,auf  Abruf":  in  Gruch.  Beitr.  Bd.  62
S.  304  ff  (1908).  Freudenthal:  „Voraussetzungen  des  Verzugs  des  Käufers ­
  bei  dem  Kauf  ,auf  Abruf"  (1912).

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