Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

Erster  Teil.

Rechtliche  Grundlagen.

Diagnose.
Hauptkennzeichen  von  Handelskäufen  „auf  Abruf"  sind
Klauseln.  Sie  bedeuten  sämtlich:  Der  Verkäufer  darf  trotz  §  271
BGB.  nicht  eher  liefern,  als  bis  der  Käufer  „abruft",  d.  h.  die
Ware  bestellt*).  Sonst  muß  er  Zurückweisung  gewärtigen")
und  haftet  für  Schaden^).
Ein  Abrufvertrag  ist  leicht  zu  erkennen,  sobald  die  Klauseln
„auf  Abruf",  „abzurufen",  „zur  Abfordernng"^)  oder  „abzufordern" ­
  darin  stehen.  Doch  die  meisten  der  knappen  Schlagwörter
im  schriftlichen  und  mündlichen  Verkehr  der  Kaufleute  sind  auf
den  ersten  Blick  nicht  verständlich.  So  haben  wir  es  mit  Abrufkäufen
  auch  dann  zu  tun,  wenn  im  Vertrage  steht:  „nach  Käufers
Wahl"^),  „nach  Bedarf"«),  „per  Februar/März"^),  „gegen  rechtzeitige ­
  vorherige  Einteilung"^),  „Lieferung  nach  vorheriger  Anis ­

  Staub:  Exk.  zu  §  373  Anin.  71  formuliert:  „Bestellung  zum
Zwecke  der  Absendung";  vgl.  auch  Wolf  vor  §  433  Anm.  2.
2)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  62  S.  230;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  2.
3)  Vgl.  HK.  Berlin  in  Mitteil.  09  S.  392.
4)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  24,  138.
5)  Vgl.  „Recht"  07  Nr.  148.
6)  S.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  89,  92.
7)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  3  und  Nr.  190:  Dort  in  Gegensatz  gestellt ­
  :  „Februar/März-Lieferung".
8)  S.  Seuff.  Arch.  Bd.  67  Nr.  2.
            
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