Erster Teil.
Rechtliche Grundlagen.
Diagnose.
Hauptkennzeichen von Handelskäufen „auf Abruf" sind
Klauseln. Sie bedeuten sämtlich: Der Verkäufer darf trotz § 271
BGB. nicht eher liefern, als bis der Käufer „abruft", d. h. die
Ware bestellt*). Sonst muß er Zurückweisung gewärtigen")
und haftet für Schaden^).
Ein Abrufvertrag ist leicht zu erkennen, sobald die Klauseln
„auf Abruf", „abzurufen", „zur Abfordernng"^) oder „abzufordern"
darin stehen. Doch die meisten der knappen Schlagwörter
im schriftlichen und mündlichen Verkehr der Kaufleute sind auf
den ersten Blick nicht verständlich. So haben wir es mit Abrufkäufen
auch dann zu tun, wenn im Vertrage steht: „nach Käufers
Wahl"^), „nach Bedarf"«), „per Februar/März"^), „gegen rechtzeitige
vorherige Einteilung"^), „Lieferung nach vorheriger Anis
Staub: Exk. zu § 373 Anin. 71 formuliert: „Bestellung zum
Zwecke der Absendung"; vgl. auch Wolf vor § 433 Anm. 2.
2) So Seuff. Arch. Bd. 62 S. 230; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 2.
3) Vgl. HK. Berlin in Mitteil. 09 S. 392.
4) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 24, 138.
5) Vgl. „Recht" 07 Nr. 148.
6) S. Ga. § 12 d. Abh. Nr. 89, 92.
7) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 3 und Nr. 190: Dort in Gegensatz gestellt
: „Februar/März-Lieferung".
8) S. Seuff. Arch. Bd. 67 Nr. 2.