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10 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen.
gäbe fertigzustellen"^), „Kaufverpflichtung 1911/12“ 10 ), „die Bezeichnung
des Ankuuftshafeus hat zu erfolgen"").
Häufig wird vereinbart: „zur Abnahme". In den ersten
Jahren, da die Handelskäufe „auf Abruf" wachsende Bedeutung
gewannen, war diese Klausel heiß umstritten. Jedenfalls verweist
sie auf ein Handeln des empfangenden Käufers, nicht des ausliefernden
Verkäufers. Wäre dieser gemeint, so hätte man im
Kaufverträge besser das Wort „Lieferung" gewählt"). Für die
Auslegung ist nun, da wir von einem Handelskauf sprechen,
§ 346 HGB. maßgebend, welcher auf die im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuche hinweist. Im kaufmännischen
Sprachgebrauch aber bedeutet das Wort „Abnahme" mehr
als im Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich u. a. auch das Rechtsgeschäft,
wodurch die Unbestimmtheit des Vertrages in der Lieferzeit
beseitigt und dem Verkäufer eine schuldgerechte Leistung ermöglicht
wird: den Abruf"). Da man schließlich so weit gegangen
ist, „Abnahme" und „Abruf" gleichbedeutend zu gebrauchen^^),
darf für die überwiegende Mehrzahl der Fälle gesagt
werden: Wenn die Wendung „zur Abnahme" gebraucht wird,
so ist es im Handel allgemein üblich, daß der Verkäufer die Ware
erst „auf Abruf" liefert"). Doch hat in neuerer Zeit wieder das
Reichsgericht") von einem Vertrage, wonach die Ware „jedesmal
9) LZ. 1913 S. 794.
19) HK. Berlin in Mitteil. 1913 S. 90.
11) Ga. § 12 d. Abh. Nr. 22; ganz unklare Klausel Nr. 20.
12) So Apt 1907 S. 433, 12; Apt. 1914 S. 413, 3; Dove-Meyerstein
1912 S. 193, 810; besonders auf den Unterschied hinweisend HK. Berlin
in Mittcil. 09 S. 263.
13) So ERG. Bd. 56 S. 177; Bd. 57 S. 109; LZ. 09 S. 61; Förtsch
in DJZ. 05 S. 18; Lehmann in DJZ. 02 S. 491 ff.; Soergel 09 § 373
HGB. Anm.
14) Dasselbe sagen: Staub, Exk. vor § 373 Anm. 67; v. Staudingcr
8 433 IX, 2s a Abs. 4/5; Zander in Gruch. Beitr. Bd. 62 S. 304;
„Recht" 08 Nr. 698.
15) Ebenso Apt 07 S. 80, 5; S. 259, 18; Dove-Meyerstein 07 S. 86,
363; HK. Berlin in Mitteil. 07 S. 31, 2; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 18 und
Nr. 181.
16) In LZ. 1912 S. 458: steht vereinzelt da.