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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
männischer Auffassung ein Abruf innerhalb weniger Tage,
jedenfalls aber nicht über vier Wochen hinaus, als gewollt
angesehen werden.
61. Berlin (Apt 1914 S. 290 : 7): Ist bei Kupferabschlüsseu
ausnahmsweise ohne Vereinbarung einer Abnahmefrist
abgeschlossen, so Pflegt der Abruf innerhalb kurzer Zeit,
jedenfalls nicht später als nach einem Monat zu erfolgen.
Nahrungs- und Genußmittel.
62. Berlin (Mitteil. 09 S. 120): Ein Handelsbrauch, nach
welchem in der Konfitüreubranche bei Sukzessivlieferungen
das Quantum des Vertragsschlusses innerhalb von
sechs Monaten nach dem Vertragsschlusse abzunehmen ist,
ist nicht festzustellen.
63. Berlin (Apt 1910 S. 404 § 7 der Geschäftsbedingungen für
die Obst- und Gemüsekonservenbranche): Bei Abrufgeschäften
muß der Käufer die Ware (Obstkonserven) bis
Ende Januar des folgenden Jahres abrufen.
64. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 193:811): In der
Schokoladenbranche besteht fein Handelsgebrauch, nach
welchem bei Schlüssen „auf Abruf" ohne Fristbestimmung
für die Abnahme die Ware in einer von vornherein fest
bestimmten Zeit oder innerhalb sechs Monaten vollständig
abgerufen sein muß. Bestrebungen der Branche, die Unsicherheit
auf diesem Gebiete zu beseitigen, haben bisher
noch zu einem Erfolge nicht geführt.
65. Berlin (Mitteil. 1913 S. 49): Ein Handelsbrauch, nach
welchem in Brandenburg, insbesondere in der Lausitz, die
Abnahmefrist beim Abschluß von 50 Ztr. Röstkaffee mit
einem Detailisten sich berechnen läßt, besteht nicht. Maßgebend
sind vielmehr lediglich die Umstände des einzelnen
Falles, und insbesondere würde es hierbei auf die Art
und den Umfang des Detailgeschäftes ankommen.