§ 12. Übersicht der Handelsbräuche
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56. Berlin (Mitteil. 1912 S. 39): Im Berliner Mehlhandel
besteht kein Handelsgebranch, nach welchem bei Verkauf
von Mehl „auf sukzessive Abnahme" ohne Vereinbarung
einer bestimmten Abnahmefrist der Käufer zur Abnahme
eine Frist von einem Jahre beanspruchen kann. Eine
Frist bis zu drei Monaten kann je nach dem Umfange
des Geschäfts als angemessen betrachtet werden.
57. Breslau (Handelsgebr. Riefenfeld 1911 S. 39 : 113): Im
Mehlhandel sind Schlüsse „auf Abruf nach Bedürfnis"
nicht üblich. Vielmehr wird in diesem Geschäftszweige
gewohnheitsmäßig der Abruf von Abschlüssen innerhalb
zwei Monaten erwartet.
58. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 191 l S. 71 :268):
Bei einem Mehlverkauf, welchen ein Mühlenbesitzer mit
einem Bäcker zur sukzessiven Abnahme ohne Bestimmung
einer Abnahmefrist abschließt, ist eine Frist von höchstens
drei Monaten nicht gebräuchlich. Der Verkäufer darf
auch eine erst nach Ablauf von neun Monaten vom Käufer
beanspruchte Lieferung nicht verweigern, er müßte
denn dem letzteren, falls ihm die von diesem beliebte langsame
Abforderung nicht genehm war, ausdrücklich mitgeteilt
haben, bis zu welcher Zeit er die Abnahme beendet
wissen wolle, sowie daß seine Liefernngspflicht mit Ablauf
dieser Zeit aufhöre.
Metalle und Metallwaren.
59. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 192:805): Ein Handelsbrauch,
nach welchem bei Ende Juli getätigten Abrufsgeschäften
in Metalleicheln die Ware bis spätestens
Ende November abgerufen werden muß, besteht nicht.
60. Berlin (Mitteil. 1912 S. 126): Bei Kupferkäufen sind
zeitlich unbegrenzte Abrnfsfristen nicht üblich, weil die
Preise erheblichen Schwankungen unterliegen. Sind
Abrufstermiue nicht vereinbart, so muß nach kauf-