§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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66. Erfurt (Mitteil. 1911 Nr. 5—6): Ein Handelsgebrauch,
wonach bei allen Lieferungen in der Kolonial-, Kurzwaren-
und Nahrungsmittelbranche die Abnahme nur
innerhalb eines Jahres zu erfolgen hat, wenn „auf Abruf"
zu liefern ist, besteht nicht. Für manche Artikel mag
die Abrufsfrift bis auf ein Jahr ausgedehnt werden, aber
bei Kaffee und vielen anderen Kolonialwaren ist dies
nur für kürzere Termine der Fall. Bei Zucker kommen
Wohl Abrufsfristen bis zur neuen Ernte vor und bei Zigarren
auch Jahresabschlüsse. Jedenfalls besteht der
Brauch nicht, daß „auf Abruf" gleichbedeutend sei mit
„innerhalb Jahresfrist". — Fehlt eine nähere Vereinbarung,
also vielleicht Festsetzung von Abnahmeterminen,
so kann der Käufer innerhalb der Abrufsfrist abnehmen,
wann er will.
67. Halle a. S. (Mitteil. 1910 S. 41): Ein Handelsbrauch, daß
bei Abrnfsgeschäften in der Kakaobranche, wenn eine Vereinbarung,
innerhalb welcher Frist der Abruf erfolgen
soll, nicht getroffen ist, stillschweigend ein Abruf spätestens
innerhalb drei Monaten als vereinbart anzusehen ist, besteht
nicht. Ein nach mehr als fünf Vierteljahren erfolgter
Abruf kann jedoch nicht als rechtzeitig angesehen
werden, da es im allgemeinen üblich ist, Abrufgeschäfte
auf entölten Kakao auf längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen
auf neun Monate bis höchstens ein Jahr
abzuschließen.
68. Halle a. S. (Mitteil. 1912 S. 57): ... Ist eine Abnahmefrist
(im Zuckerwarenhandel) nicht vereinbart, so hat der
Kunde jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres vom Verkanfsfchlusse
an die Ware abzunehmen.
69. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 11): Im Magdeburger
Schokoladenhandel war es früher üblich, Lieferungsverträge
auf 6—8 Monate abzuschließen. Infolge großer
Preisschwankungen der Jahre 1906 und 1907 wurde je-