1. Diagnose.
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in der Zeit eines Jahres sukzessive abzunehmen" war, geurteilt:
Es sei nichts bestimmt über die Zeit und nicht gesagt, wer — ob
Käufer oder Verkäufer — sie zu bestimmen habe. Jede Partei
könne daher an sich den Zeitpunkt bestimmen und zwar nach
billigem Ermessen. Es ist also noch immer gegenüber der Bestimmung
„zur Abnahme" einige Vorsicht geboten. — Soviel von
den Klauseln.
Am schwierigsten zu erkennen sind die Verträge, deren Wortlant
überhaupt keine Andeutung vom Abruf enthält. In solchem
Falle ist zunächst zu vermuten, daß die Vertragsteile sich einem
ergänzenden Handelsbrauch über das geschlossene Geschäft haben
unterwerfen wollen, einerlei, ob sie ihn kennen oder nicht"). In
der Tat gibt es Handelsbräuche des Inhalts, daß unter Umständen
ein Abrufvertrag zu unterstellen ist. So kann nach der
Natur des Geschäfts der Abruf geboten, weil verkehrsüblich, sein,
ohne daß die Parteien sich dessen bewußt sind. Hierin liegt die
Quelle mancher Prozesse. Der Handelsbrauch geht so weit, daß
bei bestimmten Geschäften nur auf Abruf geliefert wird, so z. B.
im Braunkohlen-Briketthandel zwischen Grossisten und Kleinhändlern
in Berlin"). Ein Jahr vorher hat allerdings dieselbe
Handelskammer noch einen allgemeinen Handelsbrauch des
Kohlenhandels in Abrede gestellt, wonach die Lieferung nur „auf
Abruf" zu erfolgen habe").
Kraft Handelsbrauchs abzurufen sind auch Leistungen aus
solchen Verträgen, worin die Worte „lieferbar", „Lieferzeit"^)
und ähnliche vorkommen. Besonders häufig wird endlich bei
Sukzessivlieferungsgeschäften — falls nicht im Vertrag ausdrücklich
das Gegenteil bestimmt ist — dem Käufer handelsüblich
der Abruf eingeräumt^).
17) S. § 10 d. Abh.
18) So HK. Berlin in Mitteil. 00 S. 47; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 0,
obwohl Klausel „lieferbar".
19) HK. Berlin in Mitteil. 08 S. 82.
20) So HK. Breslau in Mitteil. 1912 S. 178, 11.
21) So Ga. Magdeburg in Heft 03 S. 17; Apt 07 S. 443, 12;
S. 478, 10; HK. Breslau in Mitteil. 1912 S. 178, 11.