oder zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag befugt sei,
wenn der Käufer mit der Abforderuug im Verzug ist oder
überhaupt binnen drei Monaten den Abruf noch nicht erklärt
hat.
159. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 18): Besteht der vom
Beklagten behauptete Handelsgebrauch, daß bei Mehllieferungsgeschäften
zwischen einem Mehllieferanten und
einem Bäckermeister die Abnahmepflicht des letzteren bedes
noch nicht gelieferten Quantums eines
Schlusses ohne weiteres erlischt, sobald Mehl neuer Ernte
auf den Markt kommt, spätestens aber mit Ablauf des
dem Abschlußjahre folgenden Kalenderjahres? — Es ist
geantwortet worden: Der vom Beklagten behauptete
Handelsgebrauch besteht in Magdeburg nicht.
160. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 18): Im Magdeburger
Mehlhandel herrscht der Handelsgebranch, daß,
wenn bei Abschlüssen auf Zeit die Lieferungsfrist abgelaufen
ist und weder der Verkäufer den Käufer zur Empfangnahme
der Ware, noch der Käufer den Verkäufer zur
Lieferung veranlaßt hat,- das Geschäft als stillschweigend
verlängert gilt, bis die eine Partei die andere zur Empfangnahme
oder Lieferung schriftlich auffordert.
161. Magdeburg (Gutachten Heft 1912 S. 19): Nach dem
Schlnßfchein vom 7. Juli 1910 („Lieferung August/September")
konnte der Käufer noch nach dem 31. Dezember
1911 weitere Lieferung auch aus der Ernte 1911 fordern.
— Es handelt sich um Roggenmehl.
Möbel.
162. Berlin (Mitteil. 1913 S. 182): Es besteht in Deutschland
im Stuhlhandel kein Handelsgebranch, nach welchem eine
Bestellung von Stühlen „auf Abruf" ohne Fristsetzung
nach Ablauf eines Jahres ohne weiteres erlischt, falls der
Abruf bis dahin nicht erledigt ist.