§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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wonach der Käufer auch nach Ablauf der Abrufspflicht
Erfüllung (im Holzhandel) verlangen kann, solange er
nicht durch den Verkäufer in Verzug gesetzt ist.
K o h l e.
155. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 190 : 799): Über die
Frage, ob der Käufer, welcher für einen bestimmten Zeitraum
einen Abschluß auf Kohlen getätigt und L conto
dieses Schlusses noch nach Ablauf dieses Zeitraums Ware
zu fordern hat, dem Verkäufer sofort nach Ablauf des
Zeitraums Anzeige zu machen hat, wenn er auf Lieferung
bestehen lvill, widrigenfalls ein Recht auf die Restlieferung
ausgeschlossen ist, hat sich ein von den gesetzlichen
" Bestimmungen ablveichender Handelsbrauch im Berliner
Kohlenhandel nicht gebildet.
Mehl und andere M ü h l e n f a b r i k a t e.
156. Berlin (Korresp. d. Alt. 06 S. 76): Nach hiesigem Ortsgebrauch
gilt im Großhandel mit Kleie bei Abschlüssen
auf Zeit, wenn die Lieferungsfrist abgelaufen ist und .. .-der
Käufer den Verkäufer zur Lieferung nicht veranlaßt,
das Geschäft nicht als aufgehoben, sondern als stillschweigend
verlängert.
157. Berlin (Apt 1910 S. 258:2): ... Wenn bei Abschlüssen
auf Zeit die Lieferungsfrist abgelaufen und keine Nachfrist
seitens des Käufers oder Verkäufers gestellt worden
ist, so gilt das Geschäft nicht als aufgehoben, sondern als
stillschweigend verlängert, bis eine Partei die andere
unter Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme
oder Lieferung der Ware (Weizenmehl) schriftlich
auffordert.
158. Chemnitz (Handelsgebr. 1911 S. 33): Im Mehlhandel
herrscht kein Handelsgebrauch, daß bei einem Lieferungsgeschäfte
„auf Abruf" ohne festgesetzte Abrufsfrist der
Verkäufer ohne weiteres von der Lieferungspflicht befreit