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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Chemikalien und Drogen.
150. Berlin (Apt 1914 S. 182 : 17): Es ist im Handelsverkehr
nicht üblich, daß ein Vertrag über sukzessive Lieferung
von Waren streitiger Art — Schwarzburger Pechpflaster,
Harlemer Ol — als erledigt oder aufgelöst angesehen
wird, wenn der Verkäufer nach Ablauf der Abnahmefrist
oder Abrufsfrist ein Vierteljahr hat verstreichen lassen,
ohne sich dem Käufer gegenüber zur Lieferung bereit erklärt
und letzteren zur Abnahme aufgefordert zu haben.
Heu, Stroh und Viehfutter.
151. Berlin (Mitteil. 1912 S. 230): ...Wenn bei Abschlüssen
. auf Zeit die Lieferungsfrist abgelaufen ist und weder der
Verkäufer den Käufer zur Empfangnahme der Ware
(Futtermittel) noch der Käufer den Verkäufer zur Lieferung
derselben veranlaßt hat, so gilt das Geschäft nicht
als aufgehoben, sondern als stillschweigend verlängert,
bis die eine Partei die andere unter Stellung einer angemessenen
Nachfrist zur Empfangnahme oder Lieferung
schriftlich auffordert.
Holz.
152. Berlin (Korresp. 1910 S. 339): Im Holzhandel... nimmt
man an, daß ein Käufer, der vier Monate seit dem im
Juli erfolgten Abschluß verstreichen läßt, ohne die Ware
abzufordern, auf Lieferung verzichtet, falls es sich um ein
so geringfügiges Quantum wie im vorliegenden Falle
handelt.
153. Berlin (Mitteil. 1911 S. 313): Darüber, ob ein Verkäufer,
der „auf Abruf" Holzgeschäfte bis spätestens
1. März eines Jahres abgeschlossen hat, einem nach deni
1. März erfolgten Abrufe nicht mehr zu entsprechen hat,
sind besondere Usancen im Holzhandel nicht festzustellen.
154. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 110): ...Vielmehr
greifen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Platz,