§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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schendem Gebrauche bei dem monatelangen Schweigen des
Klägers sie damit rechnen kann, der Kläger habe sich
anderweitig bereits eingedeckt. Das Hervortreten des
Klägers nach acht Monaten sei, wenn nicht ein arglistiges,
so doch ein illoyales Verhalten. — Die Handelskammer
hat hierauf folgendes Gutachten erstattet: Der von der
Beklagten behauptete Haudelsbrauch des Inhalts, daß sie
bei monatelangem Schweigen des Klägers damit rechnen
konnte, der Kläger habe sich anderweit bereits eingedeckt,
besteht nicht. ... Das Schweigen des Käufers konnte den
Verkäufer von der Lieferung nicht entbinden.
171. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 1l): Im Magdeburger
Handelsverkehr zwischen Schokoladefabrikanten und deren
Abnehmer besteht kein Handelsgebrauch, daß der Fabrikant,
falls der Abnehmer eine übermäßige Zeit über die
festgesetzte Abrufsfrist verstreichen läßt, ohne die Lieferung
zu verlangen, und erst nach Ablauf dieser Zeit auf
den Abschluß zurückkommt, berechtigt ist, diesen Abschluß
als durch beiderseitiges stillschweigendes Einverständnis
erledigt zu betrachten und die Lieferung zu verweigern,
auch wenn beide Parteien während und nach der Abrufsfrist
geschwiegen haben.
172. Magdeburg (Gutachten Heft 1912 S. 18): Erreicht nach
dem im Zuckerhandel bestehenden allgemeinen Handelsgebrauch
ein „auf Abruf zur sukzessiven Lieferung" bei
Beginn der neuen Kampagne Oktober 1910/März 1911
geschlossener Lieferungsvertrag mit Ablauf des Monats
März sein Ende, so daß, wenn bis dahin ein Abruf noch
nicht erfolgt ist, Lieferung von dem Verkäufer nicht mehr
gefordert werden kann? — Der fragliche Handelsbrauch
besteht in dem Magdeburger Handel mit raffinierten:
Zucker nicht.
Textilwaren.
173. Elberfeld (Mitteil. 1910 S. 19): Ein Vertrag über die
Lieferung von Garn „auf Abruf", der keine ausdrückliche