100
Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Bestimmung über den spätesten zulässigen Termin zur
Abnahme enthält, gilt auch nach Jahresfrist nicht als erloschen,
falls nicht bis dahin die Abnahme erfolgt oder
seitens einer Vertragspartei die andere in Verzug der
Leistung oder der Abnahme gesetzt worden ist. Der zur
Lieferung des Garnes „auf Abruf" Verpflichtete kann
also insbesondere in diesem Falle nach Ablauf eines Jahres
die Abnahme des bestellten Garnes noch verlangen,
auch wenn er den Besteller bis dahin nicht in Abnahmeverzug
gesetzt hat.
Wein und Spirituosen.
174. Halle a. S. (Mitteil. 1913 S. 42): Im Handel mit Spirituosen,
wie Kognak usw., ist ein Handelsbrauch, daß ein
Geschäft, bei welchem „auf Abruf" gekauft ist, als aufgehoben
gilt, wenn der Käufer die Ware nicht binnen
Jahresfrist abruft und der Verkäufer nicht vor Ablauf des
Jahres auf Abnahme der Ware besteht, nicht festzustellen.
b) Rechtsbegrünbende Wirkung.
1. Rücktritt und Ersatzanspruch.
Im allgemeinen.
175. Berlin (Mitteil. 1911 S. 27): Ist ... die festgesetzte Lieferzeit
nicht innegehalten worden, so bleibt der Abschluß so
lange bestehen, bis die ... Abnahme mit Stellung einer
Nachfrist gefordert wird. Erst nach Ablauf einer angeniessenen
Nachfrist ist die nichtsäumige Partei berechtigt,
entweder vom Vertrag zurückzutreten oder nach Feststellung
der Preisdifferenz Schadensersatz zu verlangen.
176. Berlin (Korresp. d. Alt. 1913 S. 263): ... Der Verkäufer
ist nach Handelsbrauch bei Säumnis des Käufers im
Abruf berechtigt, dem Käufer zur Vornahme seiner Wahl
eine Frist zu stellen mit der Androhung, daß er nach