Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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V. Versicherung. 
Zur Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung werden die Bei 
träge von den unter diesen Tarif fallenden Angestellten und Genossenschaften 
in dem in den Gesetzen vorgeschriebenen Verhältnis getragen.***) Zur Ilnter- 
stützungskasse des Zentralverbandes deutscher Konsumvereine tragen die Ge 
nossenschaften dann einen Beitrag von drei Prozent des Gehalts, wenn der 
Angestellte sich verpflichtet, den gleichen Beitrag zu tragen. 
VI. Z 63 des Handelsgesetzbuches und § 616 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches. 
Betr. Verhinderung an der Dienstleistung durch unverschuldetes Unglück 
usw. 
VII. Inventuren. 
Für Mitwirkung an außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Inventuren 
werden von der Genossenschaft fünf Mark vergütet. 
VIII. Schlichtung von Differenzen. 
1. Verhandlungen zwischen den Beteiligten. 2. Tarifamt und Schieds 
gericht. 
IX. Einführungsbestimmungen. 
Die bei der Einführung dieses Tarifs, bestehenden günstigeren Lohn- und 
Arbeitsbedingungen behalten auch nach der Einführung des Tarifs noch ihre 
Gültigkeit. 
Dieser Tarif tritt in Kraft am 1. Januar 1913 und gilt bis zum 31. De 
zember 1916 und von dieser Zeit ab immer um ein Jahr weiter, wenn er 
nicht von einem der beiden vertragschließenden Verbände sechs Monate vor der 
Ablaufszeit schriftlich aufgekündigt wird. 
Der vorstehende Tarif ist für den Angestellten im Vergleich zu 
andereil Bezirkstarifen, wenn man den Durchschnittslohn nimmt, 
vielleicht etwas vorteilhafter als gewöhnlich. Das kommt wohl da 
her, daß es sich in der Hauptsache um einen Tarif mit nur größeren 
und mittleren Konsumgenossenschaften handelt, während die anderen 
Bezirkstarife die kleineren Konsumgenossenschaften mit einschließen 
oder sogar die größeren ausschließen. Dann ist bei allen Lohn- und 
Arbeitstarifen zu beachten, daß sie immer nur die Mindestgrenze fest 
setzen; diese wird aber von den größeren Konsumgenossenschaften 
überschritten. 
Auch im Vergleich zu den Filialleitern der privaten 
F i l i a l b e t r i e b e der Kolonialwarenbranche stellen sich die Filial 
leiter der konsumgenossenschaftlichen Bedarfsgütervermittlnng nicht 
***) Die Versicherungsgebühren werden von vielen Konsumvereinen ganz 
getragen.
	        
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