Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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V.  Versicherung.
Zur  Kranken-,  Invaliden-  und  Angestelltenversicherung  werden  die  Beiträge ­
  von  den  unter  diesen  Tarif  fallenden  Angestellten  und  Genossenschaften
in  dem  in  den  Gesetzen  vorgeschriebenen  Verhältnis  getragen.***)  Zur  Ilnterstützungskasse
  des  Zentralverbandes  deutscher  Konsumvereine  tragen  die  Genossenschaften ­
  dann  einen  Beitrag  von  drei  Prozent  des  Gehalts,  wenn  der
Angestellte  sich  verpflichtet,  den  gleichen  Beitrag  zu  tragen.

VI.  Z  63  des  Handelsgesetzbuches  und  §  616  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Betr.  Verhinderung  an  der  Dienstleistung  durch  unverschuldetes  Unglück
usw.
VII.  Inventuren.
Für  Mitwirkung  an  außerhalb  der  Arbeitszeit  stattfindenden  Inventuren
werden  von  der  Genossenschaft  fünf  Mark  vergütet.
VIII.  Schlichtung  von  Differenzen.
1.  Verhandlungen  zwischen  den  Beteiligten.  2.  Tarifamt  und  Schiedsgericht. ­

IX.  Einführungsbestimmungen.
Die  bei  der  Einführung  dieses  Tarifs,  bestehenden  günstigeren  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  behalten  auch  nach  der  Einführung  des  Tarifs  noch  ihre
Gültigkeit.
Dieser  Tarif  tritt  in  Kraft  am  1.  Januar  1913  und  gilt  bis  zum  31.  Dezember ­
  1916  und  von  dieser  Zeit  ab  immer  um  ein  Jahr  weiter,  wenn  er
nicht  von  einem  der  beiden  vertragschließenden  Verbände  sechs  Monate  vor  der
Ablaufszeit  schriftlich  aufgekündigt  wird.
Der  vorstehende  Tarif  ist  für  den  Angestellten  im  Vergleich  zu
andereil  Bezirkstarifen,  wenn  man  den  Durchschnittslohn  nimmt,
vielleicht  etwas  vorteilhafter  als  gewöhnlich.  Das  kommt  wohl  daher, ­
  daß  es  sich  in  der  Hauptsache  um  einen  Tarif  mit  nur  größeren
und  mittleren  Konsumgenossenschaften  handelt,  während  die  anderen
Bezirkstarife  die  kleineren  Konsumgenossenschaften  mit  einschließen
oder  sogar  die  größeren  ausschließen.  Dann  ist  bei  allen  Lohn-  und
Arbeitstarifen  zu  beachten,  daß  sie  immer  nur  die  Mindestgrenze  festsetzen; ­
  diese  wird  aber  von  den  größeren  Konsumgenossenschaften
überschritten.
Auch  im  Vergleich  zu  den  Filialleitern  der  privaten
F  i  l  i  a  l  b  e  t  r  i  e  b  e  der  Kolonialwarenbranche  stellen  sich  die  Filialleiter ­
  der  konsumgenossenschaftlichen  Bedarfsgütervermittlnng  nicht

***)  Die  Versicherungsgebühren  werden  von  vielen  Konsumvereinen  ganz
getragen.
            
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