Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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wandt, in dem die abgelieferten Marken in der festgesetzten Höhe 
bis zum Jahresschlüsse aufbewahrt werden. Die Zahl der gefüllten 
Markenbeutel müssen mit der Anzahl der erteilten Quittungen über 
einstimmen. Als Quittung wird meist entweder ein Schein (Rück 
vergütungsschein) oder eine Marke in der Höhe des abgelieferten 
Markenbetrags gegeben. Die Quittungsscheine bzw. Quittungsmarken 
werden von den Mitgliedern am Ende des Rechnungsjahres in der 
Abgabestelle oder im Kontor abgeliefert — der Verein führt darüber 
eine Notiz, die Rückvergütungsliste —, worüber wiederum 
nach Prüfung der Beträge in vielen Vereinen Quittung erteilt wird?) 
Diese letzte Quittung dient den Mitgliedern als Ausweis bei der Aus 
zahlung der Rückvergütung. In manchen Vereinen werden Quit 
tungsscheine und Quittungsmarken erst am Tage der Auszahlung 
abgeliefert; ein nochmaliges Quittieren bleibt dann erspart. 
Die Auszahlung der Rückvergütung selbst erfolgt entweder 
im Zentralbureau oder wie bei fast allen größeren Vereinen in den 
Abgabestellen. Damit der Andrang an einzelnen Tagen nicht zu 
stark wird, werden die Mitglieder nach ihren Nummern oder nach 
dem Alphabet ans die verschiedenen Auszahlungstage verteilt. In 
Zeiten, wo der Verkehr in den Abgabestellen, wie z. B. an Sams 
tagen oder in den Abendstunden, sehr stark ist, findet in der Regel 
keine Auszahlung statt. Die Auszahlungstermine werden am Schluß 
des Geschäftsberichts bekanntgegeben. — Die ganze Rückvergü 
tung gelangt nur dann zur Auszahlung, wenn der Geschäftsanteil 
des Mitgliedes voll eingezahlt ist, andernfalls wird ein Teil oder 
auch der gesamte Rückvergütungsbetrag dem Geschäftsanteil zuge 
schrieben. Nicht abgehobene Rückvergütungen werden den 
Mitgliedern gutgeschrieben oder es wird ein letzter Auszahlungs 
termin angegeben, an dem die Rückvergütung verfällt. 
Im Jahre 1913 wurde in den deutschen Konsumgenossenschaften 
über 50 Millionen Mark an Rückvergütung ausbezahlt. In der 
Regel findet die Auszahlung der Rückvergütung bei Beginn des 
2 ) Da, wie wir schon sahen, Marken nur in bestimmten Beträgen (in 
der Regel 20 M.) gegen Quittungsscheine bzw. Quittungsmarken eingetauscht 
werden können, so muß notwendigerweise am Schlüsse des Jahres fast immer 
ein nicht abgelieferter Markenrest bleiben. Es muß deshalb in diesem Falle 
eine Ausnahme gemacht werden, indem man gestattet, die restierenden Marken, 
so wie sie sind, abzuliefern, oder indem man sie gegen kleinere Quittungs- 
scheine einlöst. Sehr häufig hilft man sich aber damit, daß man den Mit 
gliedern gestattet, die restierenden Marken im nächsten Jahre mit anderen 
Marken zusammen gegen Quittungsscheine oder -marken einzutauschen.
	        
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