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wandt, in dem die abgelieferten Marken in der festgesetzten Höhe
bis zum Jahresschlüsse aufbewahrt werden. Die Zahl der gefüllten
Markenbeutel müssen mit der Anzahl der erteilten Quittungen über
einstimmen. Als Quittung wird meist entweder ein Schein (Rück
vergütungsschein) oder eine Marke in der Höhe des abgelieferten
Markenbetrags gegeben. Die Quittungsscheine bzw. Quittungsmarken
werden von den Mitgliedern am Ende des Rechnungsjahres in der
Abgabestelle oder im Kontor abgeliefert — der Verein führt darüber
eine Notiz, die Rückvergütungsliste —, worüber wiederum
nach Prüfung der Beträge in vielen Vereinen Quittung erteilt wird?)
Diese letzte Quittung dient den Mitgliedern als Ausweis bei der Aus
zahlung der Rückvergütung. In manchen Vereinen werden Quit
tungsscheine und Quittungsmarken erst am Tage der Auszahlung
abgeliefert; ein nochmaliges Quittieren bleibt dann erspart.
Die Auszahlung der Rückvergütung selbst erfolgt entweder
im Zentralbureau oder wie bei fast allen größeren Vereinen in den
Abgabestellen. Damit der Andrang an einzelnen Tagen nicht zu
stark wird, werden die Mitglieder nach ihren Nummern oder nach
dem Alphabet ans die verschiedenen Auszahlungstage verteilt. In
Zeiten, wo der Verkehr in den Abgabestellen, wie z. B. an Sams
tagen oder in den Abendstunden, sehr stark ist, findet in der Regel
keine Auszahlung statt. Die Auszahlungstermine werden am Schluß
des Geschäftsberichts bekanntgegeben. — Die ganze Rückvergü
tung gelangt nur dann zur Auszahlung, wenn der Geschäftsanteil
des Mitgliedes voll eingezahlt ist, andernfalls wird ein Teil oder
auch der gesamte Rückvergütungsbetrag dem Geschäftsanteil zuge
schrieben. Nicht abgehobene Rückvergütungen werden den
Mitgliedern gutgeschrieben oder es wird ein letzter Auszahlungs
termin angegeben, an dem die Rückvergütung verfällt.
Im Jahre 1913 wurde in den deutschen Konsumgenossenschaften
über 50 Millionen Mark an Rückvergütung ausbezahlt. In der
Regel findet die Auszahlung der Rückvergütung bei Beginn des
2 ) Da, wie wir schon sahen, Marken nur in bestimmten Beträgen (in
der Regel 20 M.) gegen Quittungsscheine bzw. Quittungsmarken eingetauscht
werden können, so muß notwendigerweise am Schlüsse des Jahres fast immer
ein nicht abgelieferter Markenrest bleiben. Es muß deshalb in diesem Falle
eine Ausnahme gemacht werden, indem man gestattet, die restierenden Marken,
so wie sie sind, abzuliefern, oder indem man sie gegen kleinere Quittungs-
scheine einlöst. Sehr häufig hilft man sich aber damit, daß man den Mit
gliedern gestattet, die restierenden Marken im nächsten Jahre mit anderen
Marken zusammen gegen Quittungsscheine oder -marken einzutauschen.