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Bezirks teilzunehmen, sowie bei der Beaufsichtigung der Vertriebsstellen, bei
der genossenschaftlichen Agitation und den Inventuren mitzuwirken.
Die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Vertrieb s-
st e l l e n und bei den Inventuren wird durch eine von Vorstand und
Aussichtsrat der Genossenschaft aufzustellende und der Genehmigung des Ge
nossenschaftsrats unterliegende Geschäftsanweisung geregelt.
Ueber seine Beschlüsse und die Ergebnisse seiner Tätigkeit hat der Ge
nossenschaftsrat durch von ihm dazu zu bestimmende Mitglieder in den ordent
lichen Generalversammlungen der Genossenschaft regelmäßig Bericht zu er
statten.
Außerdem haben die Mitglieder des Genossenschaftsrats über ihre Tätig
keit und über die Beschlüsse der Generalversammlungen der Genossenschaft
in den Versammlungen ihres Bezirks zu berichten. (§ 27.)
VIII. Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern, die Genossen sein müssen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Generalversammlung der
Genossenschaft jeweils auf drei Jahre in einem Wahlgange gewählt. (§ 29.)
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen ihren
Zweigen zu überwachen und sich zu diesem Zweck über den Gang der Ge
schäfte stets unterrichtet zu halten. Insbesondere hat er die vom Vorstande
nach der Geschäftsanweisung regelmäßig zu erstattenden Geschäftsübersichten,
sowie die Jahresrechnnng und Bilanz zu prüfen und über letztere der Ge
neralversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten. Auch
muß er bei der Revision durch den Verbandsrevisor mitwirken und in der
nächsten Generalversammlung über deren Ergebnis berichten.
Der Aufsichtsrat darf selbst oder durch einzelne von ihm ermächtigte
Mitglieder von dem Vorstande jederzeit über alle Angelegenheiten der Ge
nossenschaft Bericht und Aufklärung verlangen, von den Büchern, Schriften
und Urkunden Einsicht nehmen und den Bestand der Kasse sowie die Bestände
an Gütern, Wert- und Gcschäftspapieren untersuchen. Er kann die Vorstands
mitglieder vorläufig, bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Ge
neralversammlung, von der Leitung der Geschäfte entfernen. In solchen
Fällen hat er für deren einstweilige Fortführung durch Ernennung von Stell-
aertretern zu sorgen, sowie alles sonst Erforderliche zu veranlassen.
Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies
im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Das vom Aufsichts
rate bei seiner Geschäftstätigkeit einzuhaltende Verfahren wird in einer
besonderen Geschäftsanweisung geregelt, die von den Mitgliedern des Auf
sichtsrats unterschrieben sein muß. Die Aufsichtsratsmitglieder können die
Ausführung ihrer Obliegenheiten andern Personen nicht übertragen. (8 31.)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie
der Genossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen
Schaden. (§ 32.)
IX. Der V o r st a n d.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern/) die Genossen sein müssen.
Mitglieder des Aufsichtsrats, Angestellte und Lieferanten der Genossenschaft
') In der Regel Geschäftsführer, Kassierer und Kontrolleur genannt.