Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Bezirks  teilzunehmen,  sowie  bei  der  Beaufsichtigung  der  Vertriebsstellen,  bei
der  genossenschaftlichen  Agitation  und  den  Inventuren  mitzuwirken.
Die  Mitwirkung  bei  der  Beaufsichtigung  der  Vertrieb  sst
  e  l  l  e  n  und  bei  den  Inventuren  wird  durch  eine  von  Vorstand  und
Aussichtsrat  der  Genossenschaft  aufzustellende  und  der  Genehmigung  des  Genossenschaftsrats ­
  unterliegende  Geschäftsanweisung  geregelt.
Ueber  seine  Beschlüsse  und  die  Ergebnisse  seiner  Tätigkeit  hat  der  Genossenschaftsrat ­
  durch  von  ihm  dazu  zu  bestimmende  Mitglieder  in  den  ordentlichen ­
  Generalversammlungen  der  Genossenschaft  regelmäßig  Bericht  zu  erstatten. ­

Außerdem  haben  die  Mitglieder  des  Genossenschaftsrats  über  ihre  Tätigkeit ­
  und  über  die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  der  Genossenschaft
in  den  Versammlungen  ihres  Bezirks  zu  berichten.  (§  27.)
VIII.  Aufsichtsrat.
Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  15  Mitgliedern,  die  Genossen  sein  müssen.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  werden  von  der  Generalversammlung  der
Genossenschaft  jeweils  auf  drei  Jahre  in  einem  Wahlgange  gewählt.  (§  29.)
Der  Aufsichtsrat  hat  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  in  allen  ihren
Zweigen  zu  überwachen  und  sich  zu  diesem  Zweck  über  den  Gang  der  Geschäfte ­
  stets  unterrichtet  zu  halten.  Insbesondere  hat  er  die  vom  Vorstande
nach  der  Geschäftsanweisung  regelmäßig  zu  erstattenden  Geschäftsübersichten,
sowie  die  Jahresrechnnng  und  Bilanz  zu  prüfen  und  über  letztere  der  Generalversammlung ­
  vor  Genehmigung  der  Bilanz  Bericht  zu  erstatten.  Auch
muß  er  bei  der  Revision  durch  den  Verbandsrevisor  mitwirken  und  in  der
nächsten  Generalversammlung  über  deren  Ergebnis  berichten.
Der  Aufsichtsrat  darf  selbst  oder  durch  einzelne  von  ihm  ermächtigte
Mitglieder  von  dem  Vorstande  jederzeit  über  alle  Angelegenheiten  der  Genossenschaft ­
  Bericht  und  Aufklärung  verlangen,  von  den  Büchern,  Schriften
und  Urkunden  Einsicht  nehmen  und  den  Bestand  der  Kasse  sowie  die  Bestände
an  Gütern,  Wert-  und  Gcschäftspapieren  untersuchen.  Er  kann  die  Vorstandsmitglieder ­
  vorläufig,  bis  zur  Entscheidung  der  demnächst  zu  berufenden  Generalversammlung, ­
  von  der  Leitung  der  Geschäfte  entfernen.  In  solchen
Fällen  hat  er  für  deren  einstweilige  Fortführung  durch  Ernennung  von  Stellaertretern
  zu  sorgen,  sowie  alles  sonst  Erforderliche  zu  veranlassen.
Der  Aufsichtsrat  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies
im  Interesse  der  Genossenschaft  erforderlich  erscheint.  Das  vom  Aufsichtsrate ­
  bei  seiner  Geschäftstätigkeit  einzuhaltende  Verfahren  wird  in  einer
besonderen  Geschäftsanweisung  geregelt,  die  von  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats ­
  unterschrieben  sein  muß.  Die  Aufsichtsratsmitglieder  können  die
Ausführung  ihrer  Obliegenheiten  andern  Personen  nicht  übertragen.  (8  31.)
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  anzuwenden.  Bei  Verletzung  ihrer  Obliegenheiten  haften  sie
der  Genossenschaft  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen
Schaden.  (§  32.)
IX.  Der  V  o  r  st  a  n  d.
Der  Vorstand  besteht  aus  drei  Mitgliedern/)  die  Genossen  sein  müssen.
Mitglieder  des  Aufsichtsrats,  Angestellte  und  Lieferanten  der  Genossenschaft

')  In  der  Regel  Geschäftsführer,  Kassierer  und  Kontrolleur  genannt.
            
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