214
dürfen dem Vorstande nicht angehören. Die Mitglieder des Vorstandes wer
den auf Vorschlag des Aufsichtsrats unter Zuweisung ihres Amtes vom Ge
nossenschaftsrate bestellt. (8 34.)
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
In Prozessen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft
jedoch durch von der Generalversammlung zu wählende Bevollmächtigte, bei
Verträgen und Prozessen gegen Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat
vertreten?
Willenserklärungen für die Genossenschaft müssen durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder erfolgen. Zeichnungen erfolgen in der Weise, daß die
Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft ihre Namensunterschrift hinzu
fügen.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft selbständig, soweit
er darin nicht durch Gesetz, Statut, Geschäftsanweisung und Beschlüsse der
Generalversammlung beschränkt, insbesondere an die Genehmigung der Ge
neralversammlung oder andere Oragne verwiesen ist. (8 35.)
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Bei Verletzung
ihrer Obliegenheiten haften sie der Genossenschaft persönlich und solidarisch
für den dadurch entstandenen Schaden. Auch sind sie persönlich verantwort
lich für die Erfüllung aller die Genossenschaft berührenden Gesetzesvorschrif-
ten, deren Uebertretung mit Strafen bedacht ist. (8 36.)
Ueber die zu treffenden Maßnahmen und abzuschließenden Geschäfte be
schließt der Vorstand nach Stimmenmehrheit unter Leitung des Geschäfts
führers oder dessen Stellvertreters?) Vorstandsmitglieder, die bei einem
Rechtsgeschäfte mit der Genossenschaft beteiligt sind, dürfen an der Beratung
und Beschlußfassung darüber nicht teilnehmen. (8 37.)
X. G e m e i n s a m e Z u st ä n d i g k e i t v o n IB o r st a n d und Aufsichts
rat für einzelne Geschäfte.
Der gemeinsamen Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat unter
liegen folgende Angelegenheiten:
1. die Grundsätze der Geschäftsführung und die Einrichtung der Buch
haltung sowie die Errichtung neuer und Einziehung bestehender Vertriebs
stellen: 2. die Aufstellung von Betriebsordnungen und die Bestimmung der
Geschäftsstunden: 3. die Sparordnung, die Sterbeunterstübungsordnung und
die Geschäftsanweisung für den Vorstand, die der Genehmigung des Genossen-
s) Nach § 7 der Geschäftsanweisungen hat der Vorstand in seinen
Sitzungen folgende Angelegenheiten zu erledigen:
1. Die Zuteilung der Arbeiten an die einzelnen Vorstandsmitglieder;
2. den Einkauf der Waren bis zu M in einem Posten; 3. die
Festsetzung der Verkaufspreise sowie Aenderung derselben, insonderheit für
minderwertige, beschädigte oder zu lange lagernde Artikel; 4. die Neubeschaf-
sung und Reparatur von Jnventarstücken bis zum Werte von M
für jeden einzelnen Gegenstand; 5. die Aufnahme von Mitgliedern: 6. die
Anstellung von Personal, mit dem kein schriftlicher Vertrag zu schließen ist,
und die Entlassung desselben; 7. die Feuerversicherung der vorhandenen
Waren, des Inventars und der Gebäude; 8. die.Versicherung der versiche
rungspflichtigen Angestellten des Vereins bei der Jnvaliditäts- und Alters-,
Unfall- und Krankenversicherung; !9. die eingegangenen Beschwerden. Den Be
schwerdeführern ist schriftlich oder mündlich Bescheid zu geben.