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die Verbindung von Strafsachen, die an sich bei mehreren an-
hängig sind, zur Verhandlung bei einem übereinkommen (StPO.
$ 13). Das bei Weitem Wichtigste ist indess, dass die Verein-
barung die Form darstellt, unter der eine Mehrheit von Personen
sich zur künftigen !) Gründung eines sie alle umfassenden Ver-
bandes, eines Vereins, einer Körperschaft insbesondere, verbindet. 2)
Dies Uebereinkommen ist kein Vertrag, ebensowenig aber die Fest-
stellung der Verfassung, des Statuts des zu gründenden Verbands,
der Korporation. Denn hier ist der Wille aller Betheiligten voll-
kommen gleichen Inhalts. Er ist auf gleiches künftiges Verhalten,
den Zutritt zum Verein, und auf einen für alle gleichbedeutenden
äusseren Vorgang, die Entstehung eines Verbandes, dessen Mit-
glied jeder genau so wie der andere werden will, gerichtet; jeder
will wie der andere, dass der Verband mit der durch die Eini-
gung bestimmten Verfassung ins Leben trete.
1) Dass die Gründung einer Korporation selbst kein Vertrag ist, das ist
namentlich von Gierke an den verschiedensten Stellen seiner Werke betont
worden. (Genossenschaftstheorie, S. 121, 133 £f.; v. Holtzendorff’s Rechts-
lexikon, 3. Aufl. II. Leipzig 1881, 8. v. Korporation, S. 562; Deutsches Privat-
recht I. 8. 486 u. ö.) Andere haben sich ihm angeschlossen, z. B. Rosin,
Hirth’s Annalen des deutsch. Reichs. 1883, S. 303 (im Sep.-Abdr. S. 39).
Aber es ist wichtig zu erkennen, dass nicht nur die Gründung, sondern schon
das auf sie gerichtete Abkommen kein Vertrag ist, was auch von denen oft
verkannt wird, die in der Gründung selbst einen eigenartigen „konstitutiven
Gesamtakt“ erblicken, z. B. von Rosin a. a. 0. Gierke sagt (Genossen-
schaftstheorie S. 130, Note 1) treffend: „Ist die Errichtung einer Körperschaft
kein Vertrag, so sind auch die vorbereitenden Verträge keine Vorverträge,
keine pacta de contrahendo. Wohl aber sind sie eigenartige pacta de
constituendo‘“, Diese pacta de constituendo sind eben Vereinbarungen. Ich
verwahre mich aber ausdrücklich dagegen, als meinte ich, dass der Gründung
einer Korporation keine Verträge voraufgehen könnten. Selbst unter den
Gründern ist das selbstverständlich möglich. Ich betrachte bloss die Einigung
der Gründer darüber; dass ein Verband mit bestimmter Verfassung ins Leben
treten soll, nicht als Vertrag. — Viele Missverständnisse würden vermieden
worden sein, wenn man genauer zwischen der Vereinbarung der künftigen
Gründung, der Vereinbarung der Verfassung und dem Gründungsakte selbst
unterschieden hätte, Nur scheinbar fallen diese oft zusammen. S. auch unten
S. 59 bei Note 3,
2) Ist auch der Societätsvertrag oder wenigstens der auf Errichtung einer
modernen Handelsgesellschaft gerichtete Vertrag‘ Vereinbarung, oder ist er Ver-
trag? Die besondere Natur des Gesellschaftsvertrags ist ja oft betont worden.
Vergl. schon Wilda in Weiske’s Rechtslexikon I. S. 545f.; Kuntze in
v. Holzschnher’s Theorie u. Casuistik des gemeinen Civilrechts. 3. Aufl. 111.