Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Aber Rechts- und Gewaltgemeinschaft bilden nicht die einzige 
Veranlassung zur Vereinbarung. Wir begegnen ihr überhaupt 
überall, wo aus gleichen Interessen gleicher Wille entspringt, 
der sich mit anderen zur Verfolgung eines jedem Interesse 
gleichmässig dienenden Zwecks verbindet, den der Einzelne zu 
erreichen aus rechtlichen oder thatsächlichen Gründen unfähig 
ist oder sich unfähig erachtet. Es ist Vereinbarung, wenn sich 
mehrere Ministerien über den Erlass einer Verordnung, z. B. einer 
Prüfungsordnung für Juristen !), über den gemeinsamen Erlass 
einer Fahrradordnung ?) und dergl., wenn sich mehrere deutsche 
Staaten über Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigenvereine 3), 
über den Sitz und die Anstellung der Vorstandsbeamten einer 
Versicherungsanstalt einigen, deren Bezirk sich über mehrere 
Bundesstaatsgebiete erstreckt *), wenn mehrere Strafgzerichte über 
Gesetz zu schaffen, sondern ihr Wille beiderseits nur auf Setzen 
je einer für den Gesamterfolg unerlässlichen Bedingung, nämlich des Bun- 
desraths-, Reichstagsbeschlusses als solchen (ja innerhalb der Kollegien der 
Wille jedes Mitglieds im Zweifel nicht einmal auf diesen Beschluss, sondern 
nur auf die Abgabe seiner Stimme) gerichtet sei. Man sieht, wie sich 
eine zu enge Fassung des Willensbegriffs (s. auch ebenda S. 24ff, 43 f., trotz 
der Bemerkung S. 24 bei Note 1) rächen kann. Ein merkwürdiger Bundes- 
rathsbeschluss, bei dem niemand die „Absicht“ hat, ein Gesetz zu schaffen, 
und aus dem dann doch ein Gesetz hervorgeht! Die Berufung darauf, dass 
weder das abstimmende Kollegialmitglied, noch das Kollegium als solches wisse 
oder auch nur immer glaube, dass der andere Willensfaktor dasselbe wollen 
werde wie es selbst, ist verfehlt. Sie beweist nur, dass es neben der vollen- 
deten auch versuchte Vereinbarungen giebt, und dass jemand mit dem Be- 
wusstsein handeln kann, es werde seine Handlung im Stadium des Versuchs 
stecken bleiben. Die Ausführungen Schmidt’s erklären sich dadurch, dass 
er darthun will, es sei der Wille des Staates ein „eigener und specifischer“, 
der nicht mit den bei der Bildung des Staatswillens betheiligten Individual- 
willen zusammenfalle. Darum die Anschauung, dass diese Individualwillen 
nur auf ihre Mitwirkung bei der Staatswillensbildung, nicht aber auf das ge- 
richtet seien, was nur der Staatswille wolle. Auf den m. E. unhaltbaren, 
aber interessanten Gedanken einzugehen, muss ich mir hier versagen, 
1) Vergl. z. B. aus jüngster Zeit die im Einverständnisse mit dem Kultus- 
minister erlassene allg. Verf. d. preuss, Justizministers v. 18. Januar 1897, 
betr. die erste jurist. Prüfung. 
2) S. die gemeins. Verordg. der Kgl. Sächsischen Ministerien der Finan- 
zen und des Innern v. 23. Nov. 1893. 
3) Nordd. Bundesgesetz vom 11. Juni 1870, $ 31. 
4) Reichsges. betr. die TInvaliditäts- und Altersversicherung v. 22. Juni 
1889, 88 43, 47. 64.
	        
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