Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

eines  unbewaffneten  Handelsschiffes  in  Gefahr  gebracht  werden.  Es'
bestehe  die  Verpflichtung,  die  gebräuchlichen  Maßnahmen  der  Anhaltung
und  Untersuchung  vorzunehmen.  Die  Beförderung  von  Kriegskonterbande ­
  sei  für  die  Frage  der  Gesetzmäßigkeit  des  bei  Versenkung  des
Schiffes  angewandten  Verfahrens  unerheblich.
In  ähnlicher  Weise  gab  die  Versenkung  des  italienischen  Dampfers
„Ancon  a“  durch  ein  österreichisch-ungarisches  Unterseeboot  am  7.  November ­
  1915  ohne  vorhergehende  Warnung  Anlaß  zu  einem  Notenwechsel
zwischen  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  Österreich-Ungarn.
In  tatsächlicher  Hinsicht  behauptete  die  amerikanische  Note  vom  9.  Dezember ­
  1915,  daß  das  Unterseeboot  ohne  Warnung  einen  scharfen  Schuß
abfeuerte,  daß  darauf  die  „Ancona“  zu  entfliehen  versuchte,  aber  vom
Unterseeboot  beschossen  und  schließlich  torpediert  wurde,  bevor  die
Schiffsbemannung  und  die  Passagiere  sämtlich  die  Boote  erreichen
konnten.  Der  Befehlshaber  des  Unterseebootes  habe  versäumt,
die  Mannschaft  und  Passagiere  des  Schiffes  in  Sicherheit  zu  bringen,  vermutlich ­
  weil  es  unmöglich  war,  es  als  Prise  in  einen  Hafen  zu  bringen.
Darauf  erwiderte  Österreich-Ungarn  in  einer  Note  vom  29.  Dezember  1915,
daß  der  Dampfer  nach  den  Ergebnissen  der  Untersuchung  zu  entfliehen
versuchte,  daß  er  in  voller  Fahrt  einige  Boote  mit  Menschen  von  oben
fallen  ließ,  die  sogleich  kenterten  und  daß  die  Torpedierung  erst  nach
Ablauf  von  45  Minuten  nach  dem  Stoppen  derart  erfolgte,  daß  der,
Dampfer  noch  längere  Zeit  über  Wasser  bleiben  mußte.  Die  Mannschaft
habe  wider  allen  Seemannsbrauch  auf  den  ersten  Booten  die  eigene  Rettung
bewerkstelligt  und  die  ihrem  Schutze  anvertrauten  Passagiere  sich  selbst
überlassen.  Österreich-Ungarn  pflichtete  schließlich  in  seiner  Note  vom
29.  Dezember  1915  dem  Grundsätze,  daß  feindliche  Privatschiffe,  soweit
sie  nicht  fliehen  oder  Widerstand  leisten,  nicht  vernichtet  werden  dürfen,
ohne  daß  die  an  Bord  befindlichen  Personen  in  Sicherheit  gebracht  würden,
im  wesentlichen  bei.
So  ergibt  sich  aus  dem'  Notenwechsel  über  die  „Lusitania"  und
„Ancona“,  daß  die  Zerstörung  von  Handelsschiffen  ohne  vorausgegangene
Warnung  den  Grundsätzen  des  überlieferten  Prisenrechtes  widerstritt
und  der  Versuch  der  Mittelmächte,  wie  er  insbesondere  in  der  Note
Deutschlands  vom  11.  Mai  1915  unternommen  wurde,  die  individuelle
Warnung  durch  eine  generelle  Warnung  vor  dem  Befahren  des  Sperrgebietes ­
  und  eine  besondere  vor  Ausfahrt  des  bedrohten  Schiffes
zu  ersetzen,  nicht  ausreichen  kann.  Die  Zerstörung  ohne  unmittelbar
vorangehende  Warnung  ist  der  zweite  Punkt,  in  dem  der  Unterseebootkrieg ­
  der  Mittelmächte  die  bisherigen  Schranken  des  Prisenrechtes  überschritt. ­
  „Aber  selbst  bei  der  Zerstörung  von  Handelsschiffen,  mag  sie
infolge  tätlichen  Widerstandes  oder  aus  sonst  einem  Grunde  erfolgt  sein,
darf  das  Leben  von  Niohtkombattanten  neutraler  oder  feindlicher
            
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