Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  2.  Zur  Gefchichtc  der  Hausinduftriegefetzgebung

137

Familienheiligtum  nicht  eindringen  und  in  das  Verhältnis  von  Eltern  und
Kindern  nicht  ftörend  eingreifen.  Dies  Prinzip  ift  durchaus  feftzuhalten,  weil
in  der  Natur  der  Familie  und  des  Elternrechtes  begründet.  Aber  es  mufzte,  wie
früher  fchon  dargetan,  eine  Ausnahme  erleiden,  fobald  in  weitem  Umfange
fchwache  Kinder  von  Vernunft-  und  herzlofen  Eltern  ausgebeutet  wurden-Diefem
  weitgreifenden  und  einen  grofzen  Teil  der  ganzen  Generation  gefährdenden ­
  Übelftande  konnte  man  fchliefzlich  nicht  anders  fteuern  als  durch  ein
Ge  fetz,  das  die  Kinder  in  Schutz  nahm.  (Vgl.  oben  die  prinzipiellen  Ausführungen ­
  über  Staat  und  Heimarbeit.)  Und  fo  war  das  Reichsfchutzgefetz
in  Anbetracht  der  traurigen  Lage  zahlreicher  Kinder  als  ein  wirklicher  Fortfchritt
  zu  begrüfzen.
Leider  find  die  Vorteile  für  die  Kinder  wegen  der  Schwierigkeit  der  praktifchen
  Durchführung  des  Gefetzes  bis  jetzt  nur  fehr  gering.  Staatsfekretär
Graf  Pofadowsky  fagte  1906  im  Reichstage,  dafz  „unter  den  gegenwärtigen  Verhältniffen
  das  Gefetz  betreffend  den  Kinderfchutz  zum  Teil  auf  dem  Papier
ftehen  bleibt“.  Und  auch  in  den  folgenden  Jahren  wird  —  mit  wenigen  Ausnahmen ­
  —  in  den  verfchiedenen  Bundesftaaten  und  Landesteilen  geklagt  über
die  unvollkommene  Durchführung  des  Kinderfchutzgefetzes  und  die  Schwierigkeit, ­
  die  fich  der  Schule  bietet  bezüglich  der  Überwachung  der  Kinderarbeit. 1 )
Die  unmittelbar  folgenden  Jahre  waren  nicht  fehr  fruchtbar  an  parlamentarifchcr
  Arbeit  für  die  Hausinduftrie.  Das  Zentrum  brachte  zwei  Anträge  einweiche ­
  die  Regierung  erfuchten,  im  Wege  der  Verordnung  oder  des  Gefetzes
gewiffe  Arbeiterfchutzbeftimmungen  auf  die  Hausinduftrie  auszudehnen
und  die  Kranken-  und  Invalidenverficherung  auf  die  Hausgewerbetreibenden,
zu  erstrecken.  Die  Regierungen  waren  längere  Zeit  mit  Vorarbeiten  befchäftigt
für  eine  reichsgefetzliche  Regelung  der  Krankenverficherung  der  Hausgewerbetreibenden. ­
  Aber  zu  einem  Gefetzentwurf  kam  es  nicht.
Im  Januar  1906  ward  in  Berlin  dieDeutfche  Heimarbeitausf
  t  e  11  u  n  g  eröffnet.  Dies  fozialpädagogifche  Unternehmen,  das  von  Männern
und  Frauen  der  verfchiedenften  Richtung  unter  grofzen  Mühen  vorbereitet
war,  rief  überall  eine  tiefe  Bewegung  hervor,  die  auch  auf  den  Gang  der  fozialpolitifchen
  Verhandlungen  im  Reichstage  nicht  ohne  Einflufz  blieb.  Überhaupt
wurden  von  jetzt  an  die  Probleme  der  Hausinduftrie  im  Reichstage  öfter  und
ernfter  erörtert:  Auch  an  die  Kernfrage  des  ganzen  Problems,  die  Regulierung
der  Löhne,  ging  man,  wenn  auch  in  recht  befcheidener  und  unbefriedigender
Form,  jetzt  mehr  und  mehr  heran,  während  früher  die  Lohnfrage  nur
’)  Vgl.  K.  A  g  a  h  d,  Lehrerfchaft  und  Jugendfürforge  in  Stadt  und  Land,  Berlin
1909.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.