§ 2. Zur Gefchichtc der Hausinduftriegefetzgebung
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Familienheiligtum nicht eindringen und in das Verhältnis von Eltern und
Kindern nicht ftörend eingreifen. Dies Prinzip ift durchaus feftzuhalten, weil
in der Natur der Familie und des Elternrechtes begründet. Aber es mufzte, wie
früher fchon dargetan, eine Ausnahme erleiden, fobald in weitem Umfange
fchwache Kinder von Vernunft- und herzlofen Eltern ausgebeutet wurden-Diefem
weitgreifenden und einen grofzen Teil der ganzen Generation gefährdenden
Übelftande konnte man fchliefzlich nicht anders fteuern als durch ein
Ge fetz, das die Kinder in Schutz nahm. (Vgl. oben die prinzipiellen Ausführungen
über Staat und Heimarbeit.) Und fo war das Reichsfchutzgefetz
in Anbetracht der traurigen Lage zahlreicher Kinder als ein wirklicher Fortfchritt
zu begrüfzen.
Leider find die Vorteile für die Kinder wegen der Schwierigkeit der praktifchen
Durchführung des Gefetzes bis jetzt nur fehr gering. Staatsfekretär
Graf Pofadowsky fagte 1906 im Reichstage, dafz „unter den gegenwärtigen Verhältniffen
das Gefetz betreffend den Kinderfchutz zum Teil auf dem Papier
ftehen bleibt“. Und auch in den folgenden Jahren wird — mit wenigen Ausnahmen
— in den verfchiedenen Bundesftaaten und Landesteilen geklagt über
die unvollkommene Durchführung des Kinderfchutzgefetzes und die Schwierigkeit,
die fich der Schule bietet bezüglich der Überwachung der Kinderarbeit. 1 )
Die unmittelbar folgenden Jahre waren nicht fehr fruchtbar an parlamentarifchcr
Arbeit für die Hausinduftrie. Das Zentrum brachte zwei Anträge einweiche
die Regierung erfuchten, im Wege der Verordnung oder des Gefetzes
gewiffe Arbeiterfchutzbeftimmungen auf die Hausinduftrie auszudehnen
und die Kranken- und Invalidenverficherung auf die Hausgewerbetreibenden,
zu erstrecken. Die Regierungen waren längere Zeit mit Vorarbeiten befchäftigt
für eine reichsgefetzliche Regelung der Krankenverficherung der Hausgewerbetreibenden.
Aber zu einem Gefetzentwurf kam es nicht.
Im Januar 1906 ward in Berlin dieDeutfche Heimarbeitausf
t e 11 u n g eröffnet. Dies fozialpädagogifche Unternehmen, das von Männern
und Frauen der verfchiedenften Richtung unter grofzen Mühen vorbereitet
war, rief überall eine tiefe Bewegung hervor, die auch auf den Gang der fozialpolitifchen
Verhandlungen im Reichstage nicht ohne Einflufz blieb. Überhaupt
wurden von jetzt an die Probleme der Hausinduftrie im Reichstage öfter und
ernfter erörtert: Auch an die Kernfrage des ganzen Problems, die Regulierung
der Löhne, ging man, wenn auch in recht befcheidener und unbefriedigender
Form, jetzt mehr und mehr heran, während früher die Lohnfrage nur
’) Vgl. K. A g a h d, Lehrerfchaft und Jugendfürforge in Stadt und Land, Berlin
1909.