§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung
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führten zu der Bundesratsverordnung vom 31. Mai 1897, wodurch § 135—139 b
der Gewerbeordnung auf die Werkftätten der Kleiderund
Wäfchekonfektion ausgedehnt wurden.
Die Verordnung, die u. a. auch gerade die Mijzftände in den Zwifchenmeifterwerkftätten
befeitigen wollte, erzielte nur einen Teilerfolg, nämlich in der
Herren- und Knabenkonfektion. Die hier notorifch lange Arbeitszeit in den
Werkftätten wurde eingefchränkt. In der Damen- und Wäfchekonfektion
machte man wieder die alte Erfahrung : die Verordnung trieb die Arbeiter und
Arbeiterinnen aus den Werkftätten hinaus in die Einzel- und Familienbetriebe,
die von der Verordnung ausgenommen waren. Das betätigte ganz unumwunden
der „Konfektionär“, das leitende Unternehmerorgan, das damals
fchrieb: „Die Praxis hat auch hier Abhilfe gefchaffen. Die Zwifchenmeifter
geben den Arbeiterinnen, und zwar immer nur auf deren Wunfch, Arbeit mit
nach Haufe, und dadurch nimmt die Hausinduftrie, die unkontrollierbar ift,
immer mehr an Umfang zu.“
Die Kommiffion für Arbeiterftafiftik hatte damals auch für die Ge fetzgeb
u n g beftimmte fehr gute Vorfchläge gemacht: Werkftätten-
und Heimarbeiter füllten mit Lohnbüchern verfehen werden;
Kranken- und Invaliden- und Altersverficherung follten obligatorifch werden
für die Hausinduftriellen; die Werkftattarbeiterinnen follten vor Überlaftung
durch Heimarbeit gefchützt werden, wenn nicht anders möglich, durch das
Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Haufe. Diefe Ideen bildeten die Grundlage
eines G e f e t z e n t w u r f s, der am I 8. Mai 1897 von der Regierung
eingebracht wurde. Nach ihm follte der Bundesrat befugt fein, für beftimmte
Gewerbe anzuordnen, dajz den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, föfern
ihre tägliche Befchäftigung in der Fabrik fechs Stunden überfteigt, Arbeit
nicht mit nach Haufe gegeben werden darf. Dann gab der Entwurf dem Bundesrat
die Vollmacht, für beftimmte Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzufchreiben.
Endlich follte die Verficherungspflicht gegen Krankheit, Invalidität
und Alter in Zukunft auch vom Bundesrat auf die Hausgewerbetreibenden
ausgedehnt werden können. Diefer wirklich gute Entwurf kam wegen der vorgerückten
Seffion leider nicht zur Verabfchiedung. Auch ein Gefetzentwurf
der Nationalliberalen vom 2. Dezember 1897, der mit Ausnahme der Verficherungspflicht
dasfelbe forderte wie der Regierungsentwurf, blieb unerledigt.
Bei den Verhandlungen über die Gewerbeordnungsnovelle
im Jahre 1899 war auch die Hausinduftrie mehrfach Gegen ftand ernfter
Beratung. Die Regierung wiederholte in ihrem Entwurf, was fie fchon 1897
gefordert hatte: Einführung von Lohnzetteln und Arbeitsbüchern und Verbot