Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

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führten  zu  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Mai  1897,  wodurch  §  135—139  b
der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkftätten  der  Kleiderund
  Wäfchekonfektion  ausgedehnt  wurden.
Die  Verordnung,  die  u.  a.  auch  gerade  die  Mijzftände  in  den  Zwifchenmeifterwerkftätten
  befeitigen  wollte,  erzielte  nur  einen  Teilerfolg,  nämlich  in  der
Herren-  und  Knabenkonfektion.  Die  hier  notorifch  lange  Arbeitszeit  in  den
Werkftätten  wurde  eingefchränkt.  In  der  Damen-  und  Wäfchekonfektion
machte  man  wieder  die  alte  Erfahrung  :  die  Verordnung  trieb  die  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  aus  den  Werkftätten  hinaus  in  die  Einzel-  und  Familienbetriebe,
die  von  der  Verordnung  ausgenommen  waren.  Das  betätigte  ganz  unumwunden ­
  der  „Konfektionär“,  das  leitende  Unternehmerorgan,  das  damals
fchrieb:  „Die  Praxis  hat  auch  hier  Abhilfe  gefchaffen.  Die  Zwifchenmeifter
geben  den  Arbeiterinnen,  und  zwar  immer  nur  auf  deren  Wunfch,  Arbeit  mit
nach  Haufe,  und  dadurch  nimmt  die  Hausinduftrie,  die  unkontrollierbar  ift,
immer  mehr  an  Umfang  zu.“
Die  Kommiffion  für  Arbeiterftafiftik  hatte  damals  auch  für  die  Ge  fetzgeb ­
  u  n  g  beftimmte  fehr  gute  Vorfchläge  gemacht:  Werkftätten- ­
  und  Heimarbeiter  füllten  mit  Lohnbüchern  verfehen  werden;
Kranken-  und  Invaliden-  und  Altersverficherung  follten  obligatorifch  werden
für  die  Hausinduftriellen;  die  Werkftattarbeiterinnen  follten  vor  Überlaftung
durch  Heimarbeit  gefchützt  werden,  wenn  nicht  anders  möglich,  durch  das
Verbot  der  Mitgabe  von  Arbeit  nach  Haufe.  Diefe  Ideen  bildeten  die  Grundlage ­
  eines  G  e  f  e  t  z  e  n  t  w  u  r  f  s,  der  am  I  8.  Mai  1897  von  der  Regierung
eingebracht  wurde.  Nach  ihm  follte  der  Bundesrat  befugt  fein,  für  beftimmte
Gewerbe  anzuordnen,  dajz  den  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern,  föfern
  ihre  tägliche  Befchäftigung  in  der  Fabrik  fechs  Stunden  überfteigt,  Arbeit
nicht  mit  nach  Haufe  gegeben  werden  darf.  Dann  gab  der  Entwurf  dem  Bundesrat ­
  die  Vollmacht,  für  beftimmte  Gewerbe  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  vorzufchreiben.
  Endlich  follte  die  Verficherungspflicht  gegen  Krankheit,  Invalidität
und  Alter  in  Zukunft  auch  vom  Bundesrat  auf  die  Hausgewerbetreibenden
ausgedehnt  werden  können.  Diefer  wirklich  gute  Entwurf  kam  wegen  der  vorgerückten ­
  Seffion  leider  nicht  zur  Verabfchiedung.  Auch  ein  Gefetzentwurf
der  Nationalliberalen  vom  2.  Dezember  1897,  der  mit  Ausnahme  der  Verficherungspflicht ­
  dasfelbe  forderte  wie  der  Regierungsentwurf,  blieb  unerledigt.
Bei  den  Verhandlungen  über  die  Gewerbeordnungsnovelle
im  Jahre  1899  war  auch  die  Hausinduftrie  mehrfach  Gegen  ftand  ernfter
Beratung.  Die  Regierung  wiederholte  in  ihrem  Entwurf,  was  fie  fchon  1897
gefordert  hatte:  Einführung  von  Lohnzetteln  und  Arbeitsbüchern  und  Verbot
            
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